52 III.
Zur Erteilung der Erlaubnis sind zuständig:
1. bei öffentlichen Geldlotterien das Ministerium des Innern;
2. bei öffentlichen Ausspielungen von anderen beweglichen Sachen
a. die Bezirksämter, wenn der Neunwert der auszugebenden Lose die Summe von
1000 4! nicht übersteigt,
b. die Landeskommissäre bei Beträgen bis zu 2000 4,
. das Ministerium des Innern bei höheren Beträgen.
* 4.
In den nach § 2 zulässigen Fällen ist der auszuspielende Gegenstand von den Bezirks-
ämtern durch Sachpverständige abschätzen zu lassen, und es soll in der Regel der Betrag der
auszugebenden Lose den geschätzten Wert des auszuspielenden Gegenstandes nicht um ein
Viertel übersteigen.
Ausnahmen hiervon sind bei Ausspielungen für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke zulässig.
86.
In dem Erlaubnisschein müssen die Bedingungen der Ausführung und soll insbesondere
auch der Ziehungstag bestimmt angegeben werden.
Eine Abänderung der Bedingungen und eine Verlegung der Ziehung ist nur ausnahms-
weise und nur mit vorgängiger Zustimmung der Behörde zulässig, die die Erlaubnis zu der
Ausspielung oder der Geldlotterie erteilt hat.
86.
Sofern eine Abstempelung der Lose oder sonstigen Spielausweise (Loslisten, Nummerlisten)
nicht schon nach dem Reichsstempelgesetz durch die Steuerbehörden stattfindet, sollen die Lose
oder die an ihrer Stelle ausgegebenen Loslisten (Nummerlisten) in der Regel mit dem Stempel
eines Notars versehen werden.
Desgleichen muß die Beurkundung der Losziehung in der Regel durch einen Notar vor—
genommen werden.
87.
Der Verkauf und das Ausbieten von Losen auswärtiger Lotterien und Ausspielungen
zum Verkause kann im Großherzogtum nur mit Genehmigung des Ministeriums des Junern
zugelassen werden.
Die erteilte Genehmigung ist im Staatsanzeiger öffentlich bekannt zu machen.
Auf auswärtige Lotterieanlehen findet diese Bestimmung keine Anwendung (Reichsgesetz
vom 8. Juni 1871, Reichsgesetzblatt Seite 210).