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XI. II.
A. Das Ursprungszeugnis.
Das Ursprungszeugnis ist von der Ortsbehörde der Herkunftsgemeinde auszu
stellen. Aus ihm muß der Herkunftsort der Tiere (letzter dauernder Standort), das
Herkunftsdepartement und der Bestimmungsort zu erkennen sein. Ferner muß es
über folgende Punkte Auskunft geben: Tiergattung und Geschlecht, Alter, Rasse, Farbe,
Abzeichen und besondere Merkmale des Tieres.
Außerdem muß das Ursprungszeugnis die Bestätigung enthalten, daß am
Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 30 Tage vor der
Absendung eine auf Rinder oder Schweine übertragbare Seuche nicht geherrscht hat.
Ll#. Die Gesundheitsbescheinigung.
Auf dem Ursprungszeugnis ist durch einen beamteten Tierarzt (vetérinaire sanitaire)
zu bescheinigen, daß er das Tier frühestens 24 Stunden vor der Absendung untersucht
und frei von Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen befunden hat.
Sämtliche Bescheinigungen müssen Ort, Tag, Monat und Jahr der Ausfertigung
ersehen lassen, handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienststempel versehen oder
in Ermangelung eines solchen amtlich beglaubigt sein. Für Rinder sind Einzelpässe
auszustellen, für Schweine sind Gesamtpässe zulässig. Jedoch müssen die Tiere in den
Gesamtpässen nicht nur nach der Stückzahl, sondern auch nach Geschlecht, Gattung,
Rasse und Farbe so bezeichnet sein, daß die Feststellung der Identität gesichert ist.
Sämtliche Bescheinigungen haben nur sechs Tage Gültigkeit, den Tag der Aus-
stellung mit eingerechnet.
.An der Eintrittsstelle hat der Grenztierarzt die vorgeschriebenen Viehpässe auf ihre
ordnungsmäßige Ausfertigung zu prüfen, die Identität der Tiere festzustellen und diese
auf das Freisein von Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen und zwar tunlichst
einzeln zu untersuchen.
Sind Beanstandungen nicht zu erheben, so hat der Grenztierarzt die Einfuhr
zuzulassen und dem Bezirksamte des Bestimmungsortes (Karlsruhe, Mannheim oder
Heidelberg) telegraphisch von der Ankunft der Sendung unter Angabe der Zahl der
Tiere und des Namens des Einbringers auf dessen Kosten Mitteilung zu machen.
Sendungen, die den vorgeschriebenen Bedingungen nicht entsprechen oder unter denen
seuchenkranke oder seuchenverdächtige Tiere sich befinden, sind vom Grenztierarzt zurück
zuweisen. Der Grund zur Zurückweisung ist vom Grenztierarzte auf dem Viehpasse
anzugeben.
Die Kosten der grenztierärztlichen Untersuchung trägt der Einbringer.
Am Bestimmungsorte sind die Tiere an einer für anderes Vieh nicht zu benützenden
Stelle auszuladen und dabei einer erneuten Untersuchung durch den Bezirkstierarzt
zu unterwerfen. Sie sind bis zur Schlachtung in eigenen, für anderes Vieh nicht