704 XLIII.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 11. November 1910.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch. Dr. Roth.
Bekanntmachung.
(Vom 11. November 1910.)
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Ssterreich-Ungarn betreffend.
Die mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite
697) getroffene Verfügung wird auf das österreichische Sperrgebiet Nr. Xl. ausgedehnt.
Hiernach ist die Einfuhr und Durchfuhr von Schlachtrindvieh, Schlachtschafen und
Schlachtschweinen aus den politischen Bezirken Stary-Sambor, Sambor, Rudki, Drohobycz,
Zydaczow, Turka, Stryj und Dolina des österreichischen Kronlandes Galizien nach und durch
Baden bis auf weiteres verboten.
Karlsruhe, den 11. November 1910.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. Walli.
Verordnung.
(Vom 15. November 1910.)
Ausübung und Schutz der Fischerei im Bodensee betreffend.
rn 3. März 1870
Auf Grund der Artikel 8, 9 und 14 des Gesetzes vom 26. April 1886,
und den Schutz der Fischerei betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1870 Seite 225,
1886 Seite 189) wird mit Wirkung vom 1. Jannar 1911 verordnet:
Die Verwendung von Motorbooten bei Ausübung jeglicher Art von Fischerei auf dem
Bodensee (Obersee) ist verboten. Jedoch ist gestattet, zum Abholen der gefangenen Fische, zum
Schleppen der Fischerboote vom Wohnort der Fischer nach dem Orte, von wo aus der Fang
betrieben wird, und zum Aufsuchen der vom Sturm fortgetriebenen Netze Motorboote zu
verwenden.
Karlsruhe, den 15. November 1910.
Großbherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. Stromeyer.
die Ausübung