Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

III 53 
88. 
Die Aufstellung von Glücksbuden (Glückshafen) an öffentlichen Orten ist nur für gemein— 
nützige oder wohltätige Zwecke zulässig. 
Die Vorschriften der 88 1, 3, 4 und 5 sind auch für solche Veranstaltungen maßgebend. 
89. 
Offentliche Ausspielungen von beweglichen Sachen durch andere Glücksspiele sind verboten. 
Ausspielungen solcher Sachen durch Scheibenschießen oder durch Kegel= oder andere 
Übungsspiele, bei denen es auf körperliche Gewandtheit oder Geschicklichkeit ankommt, sind unter 
diesem Verbot nicht begriffen. Sollen solche Ausspielungen mehrere Tage hindurch fortgesetzt 
werden oder übersteigt der Gesamtwert der Preise die Summe von 200 , so ist der Unter- 
nehmer verpflichtet, sein Vorhaben unter Vorlage eines Spielplanes spätestens 8 Tage vor 
Beginn der Ausspielung dem Bezirksamt anzuzeigen, welches in Fällen dieser Art die Ab- 
haltung des Spieles untersagen kann. 
§ 10. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 8. Jannar 1910. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. von Bayer. 
Druck und Verlag von Malsch E— Vogei in Karlsruhe.
	        
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