Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

708 XLIV. 
5. An Stelle der Worte „dem Gesamteink steueranschlag der Reichsbank“ in § 9 
Absatz 1 treten die Worte 
„dem dem umlagepflichtigen Gesamteinkommen der Reichsbank entsprechenden 
Einkommensteuersatz“. 
§ 9 Absatz 3 hat zu lauten: 
§ 7 und § 8 Absatz 4 Satz 2 finden entsprechende Anwendung. 
  
6. § a Satz 1 hat im Eingang zu lauten: 
Die Feststellungen, welche zur Trennung der in § 108 Absatz 1 der Gemeinde- 
ordnung genannten Diensteinkommen, Ruhe= und Unterstützungsgehalte vom übrigen 
nach dem Einkommensteuergesetz steuerbaren Einkommen nötig fallen — §27 Absatz 3 —, 
hat 
In Satz 2 daselbst ist für „2 Mark 50 Pfennig von 100 Mark Einkommensteueranschlag" 
zu setzen 
„80 Pfennig von 1 Mark Einkommensteuersatz“. 
7. In § 9b Absatz 1 haben die in () gesetzten Worte zu lauten: 
(§ 18 Absatz 4 der Vollzugsverordnung zum Einkommenstenergesetz und § 4 
Absatz 4 der Vollzugsverordnung zum Vermögenssteuergesetz) 
In Absatz 2 daselbst ist auf „§ 22“ statt auf § 23 der Vollzugsverordnung zum Ein- 
kommensteuergesetz zu verweisen. 
8. § 9e Absatz 1 hat im Eingang zu lauten: 
Behufs Beizugs zur Gemeindebesteuerung sind festzustellen: 
I. Die Einkommensteuersätze 
Ziffer 2 wird gestrichen. Ziffer 3 erhält die Ziffer 2. Nach Ziffer 2 (bisher Ziffer 3) 
wird eingefügt: 
II. Die Steuerwerte der unter § 97 der Gemeindeordnung fallenden Grundstücke 
der Gemeinden und Liegenschaften der Kreise in sinngemäßer Anwendung der 
Bestimmungen des Vermäögensstenergesetzes und der zugehörigen Vollzugsvorschriften. 
In Absatz 2 ist statt „Ziffer 1 bis 3“ zu setzen: 
„Ziffer I und ll“; das Wort „Steneranschläge"“ ist zu ersetzen durch die Worte 
„Einkommensteuersätze und Liegenschaftssteuerwerte“. 
9. § d erhält folgende Fassung: 
Von Gemeindebeschlüssen, wonach 
1. die Steuerwerte des Liegenschaftsvermögens beim Umlageausschlag mit einer Er- 
mäßigung in Berechnung zu kommen haben, 
2. eine von der Regel des Gesetzes abweichende Heranziehung der Einkommensteuer- 
sätze zur Gemeindebesteuerung stattfinden soll — § 107 Absatz 2 der Gemeinde-
	        
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