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XIAV.
Die Berechnung der Umlage und Auflage ist in der aus dem Muster I ersicht-
lichen Weise und so vorzunehmen, daß stets nur die endgültigen Festsetzungen, nicht
auch die zu ihrer Ermittlung erforderlichen Berechnungen dargestellt werden.
12. In § 19 Absatz 3 werden die Worte „auschläge (der Steuerwert des Kapital-
vermögens im ermäßigten, der Einkommensteueranschlag im vervielfachten Betrag) mindestens
50 000 Mark beträgt“ ersetzt durch die Worte „Einkommen zusammengerechnet soviel Umlage
zu tragen haben, wie 100 000 Mark Stenerwert".
13. § 27 ist wie folgt zu ändern:
14.
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b.
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6
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Mo
J.
in Absatz 1im Eingang ist statt „Steuerwerte und -anschläge“: „Stenerwerte und
Einkommen“ zu setzen,
in Absatz 1 ist ferner als Ziffer 5 folgende Bestimmung einzuschalten: „die nach
§ 97 der Gemeindeordnung besonders festgestellten Liegenschaftssteuerwerte“,
.Absatz 2 erhält nachstehende Fassung: Die Steuerwerte des Liegenschaftsvermögens
sind auch im Falle des § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung im vollen Betrag,
die Steuerwerte des Kapitalvermögens im vollen, nicht im hälftigen Betrag und
die Einkommensteuersätze im einfachen, nicht im vervielfachten Betrage in das
Register aufzunehmen.
Ferner ist zu setzen:
. in Absatz 3 Satz 1 für die Worte „Eink nsteueranschlägen den Betrag von
2 Mark 50 Pfennig auf je 100 Mark“ die Worte „Einkommen 80 Hundertteile
des Einkommensteuersatzes“,
. in Absatz 3 Satz 2 für „Staatssteueranschlag“" das Wort „Gesamteinkommensteuersatz“
und für „2 Mark 50 Pfennig auf 100 Mark“, „80 Hundertteilen",
in Absatz 4 an Stelle der Worte „der ganze“ u. s. w. bis „Mark"“ die Worte
„das ganze Einkommen nur mit einer Umlage von 80/ des Einkommenstenersatzes".
30 Absatz 1 und 2 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Nachträge und Abgänge (Rückvergütungen) an Umlagen sind festzustellen:
Von den Steuerwerten
1. bei Berichtigung von Fehlern in der Veranlagung von Liegenschaften im Sinne
der §§ 21, 32 und 43 des Vermögenssteuergesetzes von dem Zeitpunkt an,
von dem die unrichtige Veranlagung des betreffenden Grundstücks oder Ge-
bäudes wirksam geworden ist oder seine unterlassene Veranlagung oder Be-
freiung hätte wirksam werden sollen;
2. bei Neuveranlagung oder vollständiger Abschreibung einzelner Grundstücke oder
Gebäude nach §8 22, 33, 35, 4 und 46 des Vermögenssteuergesetzes und
vom Betriebsvermögen oder Kapitalvermögen unter sinngemäßer Anwendung
des § 10 des Vermögenssteuergesetzes;