Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XLIV. 711 
3. bei Anderung der Veranlagung einzelner Grundstücke oder Gebäude nach §§ 23, 
34 und 45 des Vermögenssteuergesetzes sowie vom Betriebsvermögen oder 
Kapitalvermögen unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Absatz 3 und 4 
des Vermögenssteuergesetzes. 
II. Von den Einkommen — unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften für 
die nach §§ 99 und 105 der Gemeindeordnung Umlagepflichtigen und für die 
Heranziehung der Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben — 
wenn und soweit nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes der Ansatz 
eines Nachtrags oder Abgangs an Staatssteuer begründet ist. 
Bei der Feststellung der Umlagenachträge und -Abgänge in den Fällen des 
Absatzes 1 1 ist der Steuerwert, aus dem der Nachtrag oder Abgang zu berechnen ist, 
auf den nächstniedrigen durch 100 teilbaren Markbetrag abzurunden. 
Nachträge sind in das Nachtragsverzeichnis nur aufzunehmen, wenn bei einer 
Vermögensart (Liegenschafts-, Betriebs-, Kapitalvermögen) oder beim Einkommen 
eines Umlagepflichtigen ein Umlagebetrag von mindestens 2 Mark, und Abgänge sind in 
das Abgangsverzeichnis nur aufzunehmen, wenn ein solcher von mindestens 50 Pfennig in 
Frage steht. Ist für einen Umlagepflichtigen bei der gleichen Vermögensart, z. B. 
beim Liegenschaftsvermögen für mehrere Grundstücke oder Gebäude Nachtrag oder 
Abgang zu berechnen, so sind die verschiedenen Nachtrags= oder Abgangsposten zu- 
sammenzufassen; der sich ergebende Endbetrag ist sodann in das Nachtrags= oder 
Abgangsverzeichnis aufzunehmen, vorausgesetzt, daß er den genannten Mindestbetrag 
von 2 Mark oder 510) Pfennig erreicht. Handelt es sich um eine Erhöhung der Umlagepflicht 
im Anschlusse an eine außerhalb des Ab= und Zuschreibens bewirkte höhere Staats- 
steuerveranlagung für das folgende Jahr, so wird der Mehrbetrag angesetzt, wenn er 
nur wenigstens 50 Pfennig ausmacht. Umlagenachträge, die den Betrag von 2 Mark, 
und Abgänge, die den Betrag von 50 Pfennig erreichen, sind auch dann anzusetzen, 
wenn bei der Staatssteuer der Ansatz von Nachtrag oder Abgang wegen Gering- 
fügigkeit des in Frage stehenden Betrags unterblieben ist. 
Die seitherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6. 
15. Iu § 32 Absatz 1 und § 35 Absatz 3 ist für „Einkommensteueranschläge“ zu setzen 
„Einkommen“. 
In § 32 Absatz 1 ist ferner statt „gewerbliche“ zu setzen: „Betriebs-“ und hinter 
„2 Mark“ einzuschalten „bei einer Vermögensart oder beim Einkommen“; weiter ist am 
Schlusse noch beizufügen: „die Vorschrift im Schlußsatz von § 30 Absatz 3 gilt auch hier.“ 
Der Eingang von § 32 Absatz 2 hat zu lauten: 
Ist einem Umlagepflichtigen auch Staatssteuer angesetzt, so nimmt der Steuer- 
erheber die Umlage und die Staatssteuer in den nämlichen Forderungszettel auf, 
erhebt und betreibt sie miteinander, stellt u. s. w.
	        
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