XIIIV. 717
II.
Für die Voranschlagsanweisung für die Städte der Städteordnung gelten die unter J
Ziffer 1 bis 11, 13 bis 17, 18b bis d, 19 bis 25 getroffenen Bestimmungen mit der Maß-
gabe, daß anstelle der Bezugnahme auf die Gemeindeordnung auf die entsprechenden Para-
graphen der Städteordnung zu verweisen ist.
III.
Die Verordnung vom 16. September 1879, die besondere Vertretung der Steuerpflich-
tigen bei der Gemeindeverwaltung betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 730),
erfährt folgende Anderungen:
1. Der Eingang hat zu lauten:
„Zum Vollzug des § 113 der Gemeindeordnung wird verordnet was folgt:“
2. In § 16 hat der Schluß zu lauten:
„in Anspruch genommen werden, die im Gemeindebezirk mindestens den fünften Teil
der zusammengerechneten Umlage der einzelnen Orte zu entrichten haben."
3. In § 17 werden die Worte:
„des betreffenden einzelnen umlagepflichtigen Steuerkapitals zu dem Gesamtsteuer-
kapital“ ersetzt durch „der betreffenden einzelnen Umlageschuld zu der Gesamtumlages.
4. In § 18 im Eingang sind die Worte:
„gewählten Vertreter der nichtbürgerlichen Einwohner und der Ausmärker, sowie der“
zu streichen. Ebenso ist die ganze Ziffer 5 zu streichen.
In Ziffer 7 sind die Worte:
„der fraglichen Vertreter und“ zu streichen. Die Ziffern 6 und 7 erhalten die
Ziffern 5 und 6.
In § 19 Absatz 2 sind die Worte:
„Vertretern oder beizuziehenden“ und in § 20 Absatz 1 die Worte: „der Vertreter
der nichtbürgerlichen Einwohner und der Ausmärker, sowie“ zu streichen.
In § 20 Absatz 4 sind die Worte:
„Vertreter und“ und in Absatz 5 die Worte: „der Vertreter der betreffenden Klassen
von Steuerpflichtigen und“ zu streichen.
5. Die Abschnitte I und Ill, sowie die Überschrift des Abschnittes II und § 21 dieses
Abschnittes fallen weg.
Die §§ 15 bis 20 werden die §8§ 1 bis 6.