Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

718 XLIV. 
IV. 
In der Verordnung vom 24. November 1902, die Gemeindebesteuerung betreffend, 
(Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 353), ist 
a. in § 2 Absatz 3. statt auf das Gesetzes- und Verordnungsblatt 1900 Seite 991 auf 
das von 1910 Seite 226 zu verweisen; 
b. in § 6 Absatz 1 ist hinter den Worten „500 Mark beträgt“ einzufügen: „oder der 
gemäß Artikel 21 a des Einkommensteuergesetzes in keine Steuerstufe mehr einzu- 
reihen ist", 
ferner ist in Absatz 1 für „Einkommensteueranschlag“ und in Absatz 2 für 
„Steueranschlag“ zu setzen: „Einkommensteuersatz“. 
V. 
Die Verorduung vom 7. November 1904, die Warenhaussteuer und die Gemeinde- 
besteuerung außerbadischer Beamten betreffend, (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 133) 
wird wie folgt geändert: 
a. In der Überschrift werden die Worte „und die Gemeindebesteuerung anßerbadischer 
Beamten“ gestrichen; 
b. die §§ 7 bis 10 fallen fort. 
VI. 
Die Verordnung vom 3. September 1888, die Heranziehung der Militärpersonen zu den 
Gemeindeabgaben betreffend, (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 567), erfährt folgende 
Auderungen: 
1. In § 1 Absatz 1 treten an Stelle der Worte „Staatssteuerkataster (Spalte 18) ein- 
getragenen steuerbaren“ die Worte „Kataster der Vermögens= und der Einkommen- 
steuer (Spalte 16) eingetragenen“. Ebenda ist hinter „bringen“ ein Punkt zu setzen 
und statt der folgenden Worte zu setzen: „Sofern nicht ein weiterer Abzug gemäß 
§2 stattzufinden hat, bildet der Einkommensteuersatz, welcher dem hiernach umlage- 
pflichtigen restlichen Einkommen entspricht (Artikel 21 Absatz 1 des Einkommensteuer- 
gesetzes und § 99 der Gemeinde= und der Städteordnung), die Grundlage für die 
Gemeindebesteuerung.“ 
2. In § 1 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 ist statt „§ 27“ zu setzen „§ 25“, in § 4 
Absatz 4 statt „§ 25“ „§ 24“ und statt „§ 24“ „§ 26". 
§ 2 Absatz 2 hat zu lanten: 
Der Einkommensteuersatz, welcher dem verbleibenden Rest des außerdienstlichen 
Einkommens entspricht (F 1 Absatz 1), bildet die Grundlage für die Gemeinde- 
besteuerung. 
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