718 XLIV.
IV.
In der Verordnung vom 24. November 1902, die Gemeindebesteuerung betreffend,
(Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 353), ist
a. in § 2 Absatz 3. statt auf das Gesetzes- und Verordnungsblatt 1900 Seite 991 auf
das von 1910 Seite 226 zu verweisen;
b. in § 6 Absatz 1 ist hinter den Worten „500 Mark beträgt“ einzufügen: „oder der
gemäß Artikel 21 a des Einkommensteuergesetzes in keine Steuerstufe mehr einzu-
reihen ist",
ferner ist in Absatz 1 für „Einkommensteueranschlag“ und in Absatz 2 für
„Steueranschlag“ zu setzen: „Einkommensteuersatz“.
V.
Die Verorduung vom 7. November 1904, die Warenhaussteuer und die Gemeinde-
besteuerung außerbadischer Beamten betreffend, (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 133)
wird wie folgt geändert:
a. In der Überschrift werden die Worte „und die Gemeindebesteuerung anßerbadischer
Beamten“ gestrichen;
b. die §§ 7 bis 10 fallen fort.
VI.
Die Verordnung vom 3. September 1888, die Heranziehung der Militärpersonen zu den
Gemeindeabgaben betreffend, (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 567), erfährt folgende
Auderungen:
1. In § 1 Absatz 1 treten an Stelle der Worte „Staatssteuerkataster (Spalte 18) ein-
getragenen steuerbaren“ die Worte „Kataster der Vermögens= und der Einkommen-
steuer (Spalte 16) eingetragenen“. Ebenda ist hinter „bringen“ ein Punkt zu setzen
und statt der folgenden Worte zu setzen: „Sofern nicht ein weiterer Abzug gemäß
§2 stattzufinden hat, bildet der Einkommensteuersatz, welcher dem hiernach umlage-
pflichtigen restlichen Einkommen entspricht (Artikel 21 Absatz 1 des Einkommensteuer-
gesetzes und § 99 der Gemeinde= und der Städteordnung), die Grundlage für die
Gemeindebesteuerung.“
2. In § 1 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 ist statt „§ 27“ zu setzen „§ 25“, in § 4
Absatz 4 statt „§ 25“ „§ 24“ und statt „§ 24“ „§ 26".
§ 2 Absatz 2 hat zu lanten:
Der Einkommensteuersatz, welcher dem verbleibenden Rest des außerdienstlichen
Einkommens entspricht (F 1 Absatz 1), bildet die Grundlage für die Gemeinde-
besteuerung.
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