Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XLIV. 719 
4. In § 3 Absatz 1 ist für „Stenerauschlag“ zu setzen „Einkommenstenersatz“ und in 
* 4 Absatz 4 für „Gemeindesteueranschlag“ „Gemeindesteuersatz“. 
5. Dem § 6 Absatz 1 ist hinzuzufügen: „Gendarmen gehören nicht zu den servisberech- 
tigten Militärpersonen“. 
6. In § 6 Absatz 3 ist das Wort „Steuerkapitalien“ zu ersetzen durch die Worte 
„Steuerwerte und Einkommoenstenersätze“. 
VII. 
In § 7 der Verordnung vom 22. Dezember 1892, die Abänderung einiger Bestimmungen 
der Gemeinde= und Städteordnung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 657), 
treten an Stelle der Worte „Stenerkapitalien und Anschläge“ die Worte „Steuerwerte##und 
Einkommenstenersätze“. · 
VIII. 
Die Verordnung vom 20. Februar 1908, die Aufstellung der Steuerkataster für die 
Kreisverbände betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 63), wird dahin geändert, daß 
a. an Stelle der Worte „Steueranschläge“, „Steueranschlägen“ die Worte „Einkommen— 
steuersätze“, „Einkommensteuersätzen“ treten. 
b. In § 2 Absatz 1 sind die Worte „(Amtliche Ausgabe von 1907)“ zu streichen. 
. § 3 Absatz 2 hat zu lauten: 
Gemeindebeschlüsse im Sinne des § 107 Absatz 2 der Gemeinde= und der 
Städteordnung bleiben bei Feststellung der kreisumlagepflichtigen Steuerwerte und 
Einkommensteuersätze außer Betracht. 
d. In Spalte 7, 8 und 9 des Kreissteuerkatasters (Anlage zu § 1) ist statt „Einkommen= 
steueranschläge“ und „Steneranschläge“ zu setzen: „Einkommenstenersätze“ und in Spalte 8 
außerdem statt „sechsfachen“: „160 fachen“. 
—x 
IX. 
Wo in der Gemeinde= und in der Städtevoranschlagsanweisung, sowie in den unter III bis 
V, VII und VIII genannten und anderen Verordnungen der Ministerien des Innern und 
der Finanzen noch auf Paragraphen der Gemeinde= und der Städteordnung verwiesen ist, 
treten an ihre Stelle die entsprechenden Paragraphen der Gemeinde= und der Städteordnung 
in der Fassung der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 18. Oktober d. J., 
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 597. 
Karlsruhe, den 5. Dezember 1910. 
Großherzogliches Ministerium des Innern: Großherzogliches Ministerium der Finanzen: 
von Bodman. » Rheinboldt. 
Riegger. Martin.
	        
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