.-
—
S
—
2
—
10.
—
—
XLVII.
u#. ihre Einkommensteuersätze unter 8 Mark oder
b. ihre Vermögenssteueranschläge unter 3000 Mark betragen,
so sind bei ihnen ersterenfalls (a) nur die vorhandenen Vermögenssteueranschläge
oder letzterenfalls (b) nur die vorhandenen Einkommensteuersätze in die hiefür be
stimmten Spalten aufzunehmen.
3. Die Steueranschläge und Steuersätze der in gemischter Ehe lebenden Ehe-
gatten (Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes) werden nur zur Hälfte in Spalte 3 und 5
eingetragen, und es wird zugleich der hälftige Beizug durch Beifügung von K 1/ mit
den vollen Steueranschlägen und Steuersätzen in Spalte 2 angedeutet. Lebt jedoch
ein katholischer Ehegatte von dem andern nicht katholischen Ehegatten dauernd ge
treunnt, so werden seine Steueranschläge und Stenersätze im vollen Betrag in Spalte
3 und 5 aufgenommen.
. Bei Stenerpflichtigen, welche in gemischter Ehe leben, bleiben Einkommen=
.«. 3000 »
stenersätze unter 4 Mark oder Vermögenssteneranschläge unter 1500
2
Mark außer Betracht“.
.In 8 15 Absatz 5 Satz 1 ist statt „Einkommensteueranschlägen“ zu setzen: „Ein-
kommensteuersätzen“.
In § 15 Absatz 6 Fabsah ist statt „Vermögens= und Einkommensteneranschläge"
zu seten: „Vermög leranschläge und Einkommensteuersätze".
;. In 8 15 Absatz 7 sind die Worte „der Vermögenssteueranschläge“ sowie „und die
Teilbeträge der Einkommensteneranschläge, sofern solche nicht bereits auf eine durch
5 teilbare Zahl in Mark lauten, auf die nächst niedrige durch 5 teilbare Zahl“ zu
streichen.
In § 16 Absatz 1 ist hinter „Steueranschlägen“ beizufügen: „und Stenersätzen“.
In § 18 Absatz 2 ist hinter „Gesamtsteueranschlägen“ anzufügen: „und Gesamt
steuersätzen“.
In § 19 Absatz 1 Satz 2 ist hinter „Steueranschläge und“ anzufügen: „Stenersätze
sowie der“.
In §20 ist am Rande statt „Steueranschläge und Steuerbeträge“ zu setzen: „Steuer
anschläge, Steuersätze und Steuerbeträge“.
In § 20 Absatz 1 ist hinter „Steueranschläge und“ beizufügen: „Stenersätze sowie“.