Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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XLVII. 729 
2. § 25 Absatz 2 Buchstabe hat zu lauten: 
„a. War ein Inhaber von staatsstenerpflichtigem Einkommen oder Vermögen gemäß 
Artikel 13 Absatz 1a oder b des Gesetzes zur kirchlichen Einkommen= oder Ver 
mögenssteuer nicht beigezogen, so ist bei Beurteilung der Frage, ob und in welchem 
Umfang Nachtrag an Kirchensteuer festzustellen ist, der bisher von der Kirchen- 
steuer freigelassene staatssteuerpflichtige Einkommensteuersatz oder Vermögenssteuer- 
anschlag mit in Berücksichtigung zu ziehen.“ 
3. In § 25 Absatz 2 Buchstabe b ist hinter „Steueranschlag“" jeweils „(Steuersatz)“ 
beizufügen. 
mDas Beispiel in § 25 Absatz 4 hat zu lauten: 
„Wenn z. B. ein zur katholischen Kirchensteuer mit 2000 Mark Einkommen 
Veranlagter sich im September 1911 mit einer Evangelischen verheiratet und dadurch 
sein Einkommen von 2000 Mark auf 2200 Mark und der staatliche Steuersatz mit 
Wirkung vom 1. Jannar 1913 an von 30 Mark auf 35 Mark sich erhöht, ändert 
sich seine Veraulagung zur Kirchensteuer mit Wirkung vom 1. Jannar 1912 an.“ 
5. JIu § 25 Absatz 5 ist statt „Inhabers eines Steueranschlags“ zu setzen: „Inhabers 
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von Einkommen oder Vermögen“. 
;. 8 33 Absatz 2 Buchstabe b hat zu lauten: 
„b. den Steuerauschlag, Steuersatz und Steuerfuß sowie die Steuerschuld,“. 
In § 31 Absatz 3 Buchstabe aà und b ist statt „50 Mark“ jeweils „60 Mark"“ 
zu setzen. 
;3. In § 37 Absatz 2 ist statt „der diesen Kirchengenossen zustehenden Steneranschläge“ 
zu setzen: „der auf diese Kirchengenossen festgestellten Steueranschläge und Stenersätze“. 
In § 43 ist folgender neuer Absatz 2 einzufügen: 
„2. Einkommensteuer von neu zugehenden Pflichtigen, sowie Nachträge und Ab- 
gänge an Steuer von Einkommensteueranschlägen aus der Zeit vor dem 1. Jannar 
1911 werden noch nach den bigsherigen Vorschriften angesetzt." 
Die Absätze 2 und 3 von § 13 werden die Absätze 3 und 4 und erhalten folgende 
Fassung: 
„3. Ausnahmsweise werden in den Erhebungsregistern über die laufende Kirchen- 
steuer für das Jahr 1911 die Stenerbeträge aus den Einkommensteuersätzen unter- 
schiedslos bei dem Oberstiftungsrat ausgerechnet. 
106.
	        
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