Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

730 XI.VII. 
4. Werden Zugänge, Nachträge und Abgänge an Staatssteuer aus Einkommen- 
steuersätzen vor der gemäß Artikel III Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1910, 
die Anderung der beiden Kirchensteuergesetze betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 4136), vorzunehmenden Feststellung des Prozentsatzes für die Einkommen- 
steuersätze angesetzt, so haben im Anschluß daran die Steuerkommissäre, sofern — bei 
Unterstellung eines Prozentsatzes von 7 vom Hundert der staatlichen Normalsteuer- 
sätze — die betreffenden Kirchensteuerbeträge die vorgeschriebenen Mindestgrenzen er- 
reichen würden, die erforderlichen Zugangs-, Nachtrags= und Abgangsverzeichnisse für 
die Kirchensteuer anzulegen und an den Oberstiftungsrat einzusenden, der nach erfolgter 
Feststellung des Prozentsatzes für die kirchliche Einkommensteuer die Ausrechnung vor- 
nehmen lassen wird.“ 
21. Die Form der Muster 3, 1, 5, 6a und b, 8, 9, 10 und 11 wird, wie aus den 
Anlagen ersichtlich ist, geändert. 
Karlsruhe, den 5. Dezember 1910. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
Glutsch.
	        
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