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XI.IX. 769
mögensstener nicht beigezogen, so ist bei Beurteilung der Frage, ob und in welchem
Umfang Nachtrag an Kirchensteuer festzustellen ist, der bisher von der Kirchen-
stener freigelassene staatssteuerpflichtige Einkommensteuersatz oder Vermögenssteuer--
anschlag mit in Berücksichtigung zu ziehen.
Im gleichen Absatz Buchstabe l wird nach „Steueranschlag“ jeweils „(Steuersatz)“
eingeschaltet.
Absatz 4 Satz 2 hat zu lauten:
Wenn z. B. ein zur evangelischen Kirchensteuer mit 2000 Mark Einkommen
Veranlagter sich im September 1911 mit einer Katholikin verheiratet und dadurch
sein Einkommen von 2000 Mark auf 2200 Mark und der staatliche Steuersatz mit
Wirkung vom 1. Januar 1913 an von 30 Mark auf 35 Mark sich erhöht, ändert
sich seine Veranlagung zur Kirchensteuer mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an.
In Absatz 5 wird statt „Steueranschlägen“ gesetzt: „Einkommen oder Vermögen“.
In § 28 Absatz 4 Satz 3 werden nach „Steueranschläge“ die Worte „oder Steuer-
sätze“ eingeschoben.
In § 33 Absatz 1 werden die Worte „Steueranschläge, die von je 100 Mark dieser
zu entrichtende Steuer“ ersetzt durch: „Steneranschläge und Steuersätze, die von je
100 Mark Steueranschlag und von je 1 Mark Steuersatz zu entrichtende Steuer.“
In § 34 Absatz 3 Buchstabe à und b wird statt „50 Mark“ jeweils „60 Mark“
gesetzt.
In § 39 Absatz 2 treten an Stelle der Worte „diesen Kirchengenossen zustehenden
Steueranschläge“ die Worte: „auf diese Kirchengenossen festgestellten Steueranschläge
und Steuersätze“.
In § 46 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
2. Einkommensteuer von neu zugehenden Pflichtigen, sowie Nachträge und Abgänge
an Steuer von Eink steneranschlägen werden für die Zeit vor dem 1. Januar
1911 noch wie bisher angesetzt.
Ausnahmsweise werden in den Erhebungsregistern über die laufende Landeskirchen-
steuer für das Jahr 1911 die Steuerbeträge aus den Einkommensteuersätzen unter-
schiedslos bei dem Oberkirchenrat ausgerechnet.
Werden Zugänge, Nachträge und Abgänge an Staatssteuer aus Einkommen-
steuersätzen vor der gemäß Artikel III Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1910,
die Anderung der beiden Kirchensteuergesetze betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 436), vorzunehmenden Feststellung des Prozentsatzes angesetzt, so haben
im Anschluß daran die Steuerkommissäre, sofern — bei Unterstellung eines
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