Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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XI.IX. 769 
mögensstener nicht beigezogen, so ist bei Beurteilung der Frage, ob und in welchem 
Umfang Nachtrag an Kirchensteuer festzustellen ist, der bisher von der Kirchen- 
stener freigelassene staatssteuerpflichtige Einkommensteuersatz oder Vermögenssteuer-- 
anschlag mit in Berücksichtigung zu ziehen. 
Im gleichen Absatz Buchstabe l wird nach „Steueranschlag“ jeweils „(Steuersatz)“ 
eingeschaltet. 
Absatz 4 Satz 2 hat zu lauten: 
Wenn z. B. ein zur evangelischen Kirchensteuer mit 2000 Mark Einkommen 
Veranlagter sich im September 1911 mit einer Katholikin verheiratet und dadurch 
sein Einkommen von 2000 Mark auf 2200 Mark und der staatliche Steuersatz mit 
Wirkung vom 1. Januar 1913 an von 30 Mark auf 35 Mark sich erhöht, ändert 
sich seine Veranlagung zur Kirchensteuer mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an. 
In Absatz 5 wird statt „Steueranschlägen“ gesetzt: „Einkommen oder Vermögen“. 
In § 28 Absatz 4 Satz 3 werden nach „Steueranschläge“ die Worte „oder Steuer- 
sätze“ eingeschoben. 
In § 33 Absatz 1 werden die Worte „Steueranschläge, die von je 100 Mark dieser 
zu entrichtende Steuer“ ersetzt durch: „Steneranschläge und Steuersätze, die von je 
100 Mark Steueranschlag und von je 1 Mark Steuersatz zu entrichtende Steuer.“ 
In § 34 Absatz 3 Buchstabe à und b wird statt „50 Mark“ jeweils „60 Mark“ 
gesetzt. 
In § 39 Absatz 2 treten an Stelle der Worte „diesen Kirchengenossen zustehenden 
Steueranschläge“ die Worte: „auf diese Kirchengenossen festgestellten Steueranschläge 
und Steuersätze“. 
In § 46 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
2. Einkommensteuer von neu zugehenden Pflichtigen, sowie Nachträge und Abgänge 
an Steuer von Eink steneranschlägen werden für die Zeit vor dem 1. Januar 
1911 noch wie bisher angesetzt. 
Ausnahmsweise werden in den Erhebungsregistern über die laufende Landeskirchen- 
steuer für das Jahr 1911 die Steuerbeträge aus den Einkommensteuersätzen unter- 
schiedslos bei dem Oberkirchenrat ausgerechnet. 
Werden Zugänge, Nachträge und Abgänge an Staatssteuer aus Einkommen- 
steuersätzen vor der gemäß Artikel III Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1910, 
die Anderung der beiden Kirchensteuergesetze betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 436), vorzunehmenden Feststellung des Prozentsatzes angesetzt, so haben 
im Anschluß daran die Steuerkommissäre, sofern — bei Unterstellung eines 
112. 
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