Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

804 I. 
in die Abteilung & diejenigen Gemeindebürger, welche das angeborene Bürgerrecht an- 
getreten, sowie diejenigen, welche das Bürgerrecht durch Einkauf erworben haben; 
in die Abteilung B die wahlberechtigten Einwohner, einschließlich der hierzu gehörigen 
Gemeindebürger, welche das angeborene Bürgerrecht nicht angetreten haben. 
Die Eintragung erfolgt auf Grund der Kenntnis, welche dem Gemeinderat und dem mit 
der Führung der Verzeichnisse betrauten Beamten hinsichtlich der für die Eintragung in Betracht 
kommenden Tatsachen zukommt und erforderlichenfalls auf Grund weiterer Erhebungen und 
Feststellungen, wobei insbesondere die polizeilichen Meldelisten, die Standesbücher, die Steuer- 
kataster, die Gemeinderechnungen, die Umlagen= und Steuerforderungszettel zu Rate zu ziehen sind. 
Dabei dienen als Anhalt für die Führung des Verzeichnisses X die Eintragungen im 
Bürgerbuch und für die Führung des Verzeichnisses B die von den wahlberechtigten. Einwohnern 
periodisch zu machenden Anmeldungen (siehe § 4). 
§ 3. 
In das Verzeichnis sind die auf den Erwerb, Besitz und Verlust, sowie das Ruhen des 
Stimm= und Wahlrechts bezüglichen Eintragungen zu bewirken. 
Dabei ist folgendes zu beachten: 
1. Wahlberechtigte Einwohner sind die im Vollbesitze der Geschäftsfähigkeit und der bürger- 
lichen Ehrenrechte befindlichen männlichen, nicht im aktiven Militärdienst stehenden 
Angehörigen des Deutschen Reichs, welche mindestens 25 Jahre alt sind und seit 
zwei Jahren vom Tage des Ablaufes der Einspruchsfrist gegen die Wählerliste zurück- 
gerechnet, 
Einwohner der Gemeinde sind, 
b. eine selbständige Lebensstellung haben, 
. in der Gemeinde Gemeindeumlagen zu zahlen haben oder in derselben zahlen müßten, 
wenn die Gemeinde Umlagen erheben würde, und 
. die ihnen obliegenden Abgaben an die Gemeinde entrichtet haben. 
Eine selbständige Lebensstellung ist nicht schon durch den Besitz eines den Lebens- 
unterhalt einer Familie sichernden Vermögens oder Nahrungszweiges (§ 10 des Bürger- 
rechtsgesetzes) begründet, vielmehr werden als selbständig nur diejenigen Personen 
betrachtet, welche einen eigenen Hausstand haben oder solchen gehabt haben und ver- 
witwet sind oder ein Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben oder an direkten ordent- 
lichen jährlichen Staatssteuern mindestens 17 Mark bezahlen. 
2. Das Stimm= und Wahlrecht der Einwohner geht verloren: 
a. durch Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit, 
. durch Aufgeben des Wohnortes im Gemeindebezirke, wenn die Abwesenheit länger 
als zwei Jahre dauert, 
. durch Verlust der Selbständigkeit der Lebensstellung, 
. durch Nichtentrichtung der an die Gemeinde geschuldeten Abgaben, 
. durch den Wegfall des in Ziffer 1c bezeichneten Erfordernisses. 
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