Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

I. 805 
3. Das Stimm= und Wahlrecht sowohl der Gemeindebürger als der wahlberechtigten 
Einwohner ruht: 
a. während der Dauer der Entmündigung oder einer wegen geistiger Gebrechen bestellten 
Pflegschaft, 
. infolge der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte während der Dauer dieses Verlustes, 
4. während der Dauer des Konkursverfahrens, 
. infolge des Eintritts in den aktiven Militärdienst auf die Dauer dieses Verhältnisses, 
.während des Bezugs einer Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln und während 
eines Jahres nach ihrem Aufhören, falls sie nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen 
die Wählerliste zurückerstattet ist, 
. infolge des Aufgebens des Wohnsitzes in der Gemeinde, wenn die Abwesenheit nicht 
länger als zwei Jahre dauert. 
Außerdem ruht das Wahlrecht der Gemeindebürger, welche 
g. in der Gemeinde keinen Wohnsitz haben, 
. den Erfordernissen der Ziffer le zurzeit nicht entsprechen, 
. nach durchgeführtem Betreibungsverfahren die an die Gemeinde im laufenden oder im 
vorhergehenden Jahre geschuldeten Abgaben nicht entrichten. 
84. 
Die nach Maßgabe dieser Verordnung angelegten Verzeichnisse sind jeweils im Januar 
zu berichtigen und zu ergänzen. 
Der jährlichen Berichtigung und Ergänzung hat eine Aufforderung zur Anmeldung voraus- 
zugehen. 
Die Aufforderung ist in der für Bekanntmachung der Einladung zu den Bürgerausschuß- 
wahlen vorgeschriebenen Weise zu erlassen. Dabei sind die Einwohner auf die §8§ 12 und 39 
Absatz 2 der Gemeindeordnung und darauf aufmerksam zu machen, daß das Verzeichnis die 
Grundlage für die Wählerlisten zu den Gemeindewahlen und für die Liste der bei den 
Gemeindeversammlungen Stimmberechtigten bildet. 
Außerdem sind auch in der Zwischenzeit, insbesondere unmittelbar vor Aufstellung der 
Wählerlisten für Gemeindewahlen, von Amts wegen die auf Erwerb, Verlust und Ruhen des 
Stimm= und Wahlrechts bezüglichen Eintragungen in das Verzeichnis zu machen, soweit die 
betreffenden Tatsachen zur Kenntnis der Gemeindebehörde oder des mit der Führung des Ver- 
zeichnisses betrauten Beamten gelangen. 
Auf Verlangen ist den Beteiligten in den üblichen Geschäftsstunden Einsicht in das Ver- 
zeichnis zu gestatten. 
§ 5. 
Über Streitigkeiten bezüglich der Eintragungen in das Verzeichnis entscheidet auf Antrag 
der Beteiligten das Bezirksamt und, soweit die Stimmberechtigung bestritten ist, der Bezirksrat 
als Verwaltungsbehörde. 
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