Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

806 L. 
86. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die in § 1 nicht genannten Ge- 
meinden, jedoch mit der Maßgabe, daß die Aufstellung der Verzeichnisse, erst vor der nächstfälligen 
von den Bürgern und wahlberechtigten Einwohnern vorzunehmenden Wahl und die Berichtigung 
und Ergänzung oder neue Aufstellung der Verzeichnisse vor den jeweils fälligen weiteren 
Wahlen zu erfolgen hat, und in größeren Gemeinden das Verzeichnis auch in anderer als 
Buchform geführt werden kann. 
Karlsruhe, den 20. Dezember 1910. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Riegger.
	        
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