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Gemeinde
B.
Verzeichnis der wahlberechtigten Einwohner.
Anleitung zur Jührung des Verzeichniges.
In das Verzeichnis sind die nichtbürgerlichen Einwohner, einschließlich derjenigen, welche
das angeborene Bürgerrecht noch nicht angetreten haben, dann einzutragen, wenn bei ihnen
die in § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1910 genannten Erforder-
nisse vorhanden sind. Die Spalten 6 bis 10 sind zutreffendenfalls mit „ja“ auszufüllen.
.In Spalte 10 ist Vermerk zu machen, wenn nach dem Eintrag in das Verzeichnis auf
Grund des § 3 Ziffer Za bis #t der genannten Verordnung ein Ruhen des Stimm-=
und Wahlrechts eintritt, in Spalte 8, wenn die Stimm= und Wahlberechtigung beim Weg-
fall der Gründe für das Ruhen wieder eintritt.
Der Verlust des Stimm= und Wahlrechts nach § 3 der genannten Verordnung ist in
Spalte 12 mit dem Datum der Wirksamkeit zu vermerken. Im Falle des Wegzugs oder
des Todes ist der Name zu streichen.
.Für jeden Namen sind etwa drei Zeilen für Vermerke in den Spalten 10 bis 12 vorzu-
behalten.
Das Verzeichnis ist nach den Familiennamen der Einwohner alphabetisch geordnet zu führen.
Bei jedem Buchstaben des Alphabets ist entsprechender Raum für Nachträge zu lassen.