Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

812 LI. 
3. Im § 12 „Pakete“ ist der Absatz u wie folgt zu ändern: 
Zu einer Postpaketadresse dürfen höchstens drei Pakete gehören; jedes Nachnahmepaket 
muß von einer besonderen Nachnahmepaketadresse (§ 19) begleitet sein. 
1. Im § 19 „Postnachnahmesendung“ ist am Schlusse des Absatzes l hinzu- 
zufügen: 
Bei Versendung von Paketen oder Karten unter Nachnahme sind Nachnahmepaketadressen 
und Nachnahmekarten mit anhängender, vom Absender auszufüllender Postanweisung oder Zahl- 
karte zu benutzen. Formulare zu Nachnahmepaketadressen und Nachnahmekarten mit an- 
hängender Postanweisung können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pfennig für je 
10 Stück bezogen werden. Die entsprechenden Formulare mit anhängender Zahlkarte sind nur 
für Inhaber eines Postscheckkontos bestimmt und werden an diese ausschließlich von den Post- 
scheckämtern zu demselben Preise abgegeben. Auch von der Privatindustrie hergestellte Formulare 
sind zulässig, wenn sie in der Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie im Vordrucke mit 
den durch die Post ausgegebenen Formularen übereinstimmen. 
5. Im § 19 Absatz liist statt des letzten Satzes zu setzen: 
Bei Nachnahmepaketen müssen vorstehende Vermerke auf dem Paket angebracht sein. Auf 
den Nachnahmepaketadressen und Nachnahmekarten ist die Angabe des Namens und Wohnorts 
des Absenders nicht erforderlich. 
6. Im § 19 Absatz VI ist in Zeile 9 hinter dem Worte „Falle“ ein Komma 
zu setzen und dahinter einzufügen: 
soweit nicht ohnehin Nachnahmeformulare mit anhängender Zahlkarte zu verwenden sind (1), 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Jannar 1911 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
Bekanntmachung. 
(Vom 23. Dezember 1910.) 
Die Badische Bank betreffend. 
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 21. Mai 1900 im Staatsanzeiger 
Nr. XVII (Seite 228) und vom 17. Juni 1904 im Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Nr. XVI (Seite 185) bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß mit Genehmigung des 
Bundesrats vom 2.1. November d. J. und im Einvernehmen mit den Ministerien der Justiz
	        
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