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und der Finanzen die Befugnis der Badischen Bank in Mannheim zur Ausgabe von Bank-
noten bis zum 1. Januar 1921 verlängert worden ist und die von der Generalversammlung
der Badischen Bank vom 15. März d. J. beschlossenen nachstehenden Änderungen der Artikel
3, 7, 17, 18, 32, 33, 36, 37, 39, 56 und 57 der Statuten der Badischen Bank genehmigt
worden sind.
Karlsruhe, den 23. Dezember 1910.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
von Gemmingen.
Anderungen der Statuten der Badischen Bank in Mannheim,
nach den Beschlüssen der Generalversammlung vom 15. März 1910.
Artikel 3
erhält folgende Fassung:
„Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.“
Artikel 7.
Ziffer 2, Absatz 1: Nach dem Worte „haften“ werden die Worte eingefügt: „ebenso
Schecks, aus welchen mindestens zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften“.
Ziffer 2, Absatz 2: Die Worte „Vom l. Jannar 1901 ab hat die Bank die Ver-
pflichtung“ werden ersetzt durch die Worte: „Die Bank hat die Verpflichtung“.
Ziffer 3 Buchstabe b: Nach den Worten „des Kurswertes“ wird folgender Satz ein-
gefügt: „diesen Pfandbriefen stehen gleich die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreib-
ungen öffentlich-rechtlicher Bodenkreditinstitute des Inlands sowie diejenigen auf den Inhaber
lantenden Schuldverschreibungen der übrigen vorbezeichneten Institute und Banken, welche auf
Grund von Darlehen ausgestellt werden, die an inländische kommunale Korporationen oder
gegen Ubernahme der Garantie durch eine solche Korporation gewährt sind“.
Artikel 17.
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten kann zu
den im § 41 des Reichsbankgesetzes bezeichneten Terminen durch Beschluß der Großherzog-
lich Badischen Staatsregierung oder des Bundesrats mit einjähriger Kündigungsfrist auf-
gehoben werden.“
Artikel 18.
Nach den Worten „Verpflichtete haften“ werden die Worte eingefügt: „oder Schecks, aus
welchen mindestens zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften.“