Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

814 LI. 
Artikel 32. 
Der Schlußsatz „sie verfallen dem Reservefonds und die betreffenden Dividendenscheine 
sind wertlos“ wird gestrichen. 
Artikel 33. 
Absatz 2 Ziffer 2: Dem Worte „Wechseln“ werden die Worte „und Schecks“ beigefügt. 
Artikel 36. 
Der Absatz „Die Vertretung ist gestattet“ brbss. „Vorstände“" wird gestrichen. 
Artikel 37. 
Absatz 2 wird gestrichen. 
Artikel 39. 
Letzter Satz. Die Worte „zwei Wochen“ werden ersetzt durch die Worte „17 Tage“. 
Artikel 56. 
Der Artikel erhält folgenden Zusatz als Absatz 3: 
„Abänderungen des Gesellschaftsvertrags sind dem Großherzoglichen Ministerium des 
Innern zur Genehmigung vorzulegen. Außerdem ist in den im § 47 des Reichsbankgesetzes 
vom 14. Mai 1875 bezeichneten Fällen die Genehmigung des Bundesrats erforderlich. Aus- 
genommen sind diejenigen Abänderungen des Gesellschaftsvertrages, welche sich auf die 
Organisation und den Geschäftsbetrieb der Bank nach dem etwaigen Erlöschen des Noten- 
privilegs beziehen.“ 
Artikel 57. 
Die Ziffer 1 wird ganz und die Zahl 2 nebst dem Wort „vorher" werden gestrichen. 
Bekanntmachung. 
(Vom 24. Dezember 1910.) 
Die Prüfungsordnung für Apotheker betreffend. 
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 30. Mai 1904 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 78) bringen wir nachstehend die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
7. Dezember d. J., betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Apotheker (Zentralblatt 
für das Deutsche Reich Nr. 55), zur allgemeinen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 24. Dezember 1910. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Glockner. von Gemmingen.
	        
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