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und der Vermehrung seiner Aufgaben auch die Zahl der
Beamten immer mehr wuchs, bildete sich allmählich die
Sonderstellung der Beamten heraus entsprechend der
modernen Auffassung, nach der der Beamte in einem
öffentlich-rechtlichen, für beide Teile mit
Pflichten und Rechten verknüpften Dienst-
verhältnis zum Staat steht. Nachdem schon vor-
her einige Materien in Spezialgesetzen behandelt waren,
erfolgte eine zusammenfassende Regelung durch Gesetz
vom 23. Dezember 1874, an dessen Stelle später das
Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse
der Beamten, vom 1. Februar 1894 getreten ist.
Das Wort „Beamter“ hat in den verschiedenen
Gesetzen eine verschiedene Bedeutung je nach den
daran geknüpften Rechtsfolgen. Im weiteren Sinn be-
zeichnet es jeden, der einen Kreis amtlicher Geschäfte
zu besorgen hat, damit also auch im Ehrenamt
tätige Personen, so in Reichsgesetzen, welche die
Haftung der Beamten oder des Staates für die Beamten
regeln. Im engeren Sinn beschränkt es sich auf fest an-
gestellte Berufsbeamte. Unterschieden wird zwischen
unmittelbaren, direkt beim Staat angestellten Be-
amten, und mittelbaren, die, bei einer dem Staat
untergeordneten öffentlichen Körperschaft angestellt,
an staatlichen Aufgaben mitwirken. Im Sinne des
Bremischen Beamtengesetzes ist Beamter, wer im
Dienste des Staates oder der Stadt Bremen
oder einer vom Staat oder von der Stadt verwalteten
Anstalt ein ständiges Amt bekleidet. Nur für
diese gelten die Bestimmungen des Beamtengesetzes.
Darunter fallen also nicht die als Hilfsarbeiter je nach
Bedarf auf Kündigung angestellten Personen, da sie
kein ständiges Amt bekleiden, ferner nicht die
Kommunalbeamten der Stadt- und Landgemeinden und
die Geistlichen der Kirchengemeinden. Auf die Mit
glieder des Senats findet das Beamtengesetz keine An-