Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

VI. 71 
Jede Gruppe wählt für sich auf Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats einen 
Vertreter und einen Ersatzmann nach relativer Stimmenmehrheit, wobei jeder Feuerversicherungs- 
unternehmung eine Stimme zukommt. Die Wahl erfolgt schriftlich. 
Diejenigen Versicherungsunternehmungen, welche spätestens vier Wochen nach der Zu- 
stellung der Einladung zur Wahl einen Wahlvorschlag nicht eingesendet haben, werden als auf 
ihr Wahlrecht verzichtend angesehen. 
86. 
Die Mitglieder des Ausschusses des Badischen Landesfeuerwehrvereins und ihre Ersatz= 
männer (§ 3 Absatz 1 lit. d und Absatz 2) werden von dem Ausschuß aus seiner Mitte 
jeweils für die Dauer ihrer vierjährigen Dienstzeit als Ausschußmitglied gewählt. 
87. 
Der Verwaltungsrat versammelt sich nach Bedürfnis in der Regel vierteljährlich einmal 
auf Einladung des Vorsitzenden am Sitze der Anstalt. Er beschließt durch einfache Stimmen- 
mehrheit; zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens acht Mitgliedern 
erforderlich. Bei gleicher Stimmenzahl gibt die Stimme des Vorsitzenden die Entscheidung. 
In dringenden Fällen können einmalige Unterstützungen der in § 11 lit. a und b bezeichneten 
Art von dem Vorsitzenden unter Zustimmung der in Karlsruhe wohnhaften Mitglieder des 
Verwaltungsrats bewilligt werden. 
8 8. 
Der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats. Im übrigen hat er die 
laufenden Geschäfte einschließlich der Vermögensverwaltung der Kasse zu besorgen. Er vertritt 
den Verwaltungsrat in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. 
89. 
Die nicht in Karlsruhe wohnenden Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für die 
Teilnahme an den Sitzungen neben dem Ersatz der Reisekosten als Ersatz ihrer Auslagen 
Tagesgebühren von 12 4 für den Sitzungstag und von je 6 46 für jeden etwa zur Reise 
weiter erforderlichen Tag aus Mitteln der Anstalt. 
Die gleichen Gebühren erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrats für sonstige außer- 
halb des Wohnorts zu erledigende Geschäftsverrichtungen im Dienste der Anstalt. 
10. 
Die Bezüge der dem Verwaltungsrat für die Besorgung der Kassen= und sonstigen Dienst- 
geschäfte vom Ministerium des Innern beizugebenden Beamten werden vom Ministerium des 
Innern nach Anhörung des Verwaltungsrats festgesetzt und sind ebenso wie die Vergütung 
des Vorsitzenden des Verwaltungsrats aus Mitteln der Anstalt zu gewähren.
	        
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