Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

154 XI. 
zu Protokoll mit sofortiger Bezeichnung der Beweismittel angebracht werden müssen. Bei 
der Wahl des Bürgerausschusses erfolgt diese Bekanntmachung erst, nachdem alle drei Klassen 
gewählt haben, unbeschadet der in § 26 und 40 vorgeschriebenen Verkündung des Wahlergeb- 
nisses bei den Wahlen der einzelnen Klassen. 
19. 
(1.) Nach Ablauf der Frist (§ 18) legt das Bürgermeisteramt, sofern bei ihm Ein- 
sprachen oder Beschwerden vorgebracht wurden, die darauf bezüglichen Aktenstücke nebst den 
Wahlakten dem Bezirksamt vor. 
(2.) Wurden Einsprachen oder Beschwerden beim Bezirksamt erhoben, so hat dieses alsbald 
das Bürgermeisteramt behufs der Einsendung der Wahlakten zu benachrichtigen. 
(3.) Der Bezirksrat entscheidet in der nächsten regelmäßigen Sitzung über die Einsprachen 
oder Beschwerden. Die Entscheidung ist sowohl den Beteiligten als dem Bürgermeisteramt 
unter Rücksendung der Wahlakten zu eröffnen. 
(4.) Wurden bei dem Bürgermeisteramt keine Einsprachen erhoben, so hat dasselbe — 
hinsichtlich der Gemeinderats= und Bürgerausschußwahlen unter namentlicher Bezeichnung und 
Angabe der Dienstzeit der Gewählten — Bericht an das Bezirksamt zu erstatten. 
II. Besondere Bestimmungen. 
Für die Wahl des Bürgerausschusses. 
Allgemeines. 
8 20. 
(1) Die Wählerliste (8 3) zerfällt in drei getrennte Abteilungen, deren jede in alpha— 
betischer Reihenfolge die nach § 45 der Gemeindeordnung in der betreffenden Klasse Wahl- 
berechtigten enthält. 
(2.) Es besteht die erste Klasse aus den Höchstbesteuerten und umfaßt das erste Sechstel 
der Wahlberechtigten, 
die zweite Klasse aus den Mittelbesteuerten und umfaßt die folgenden zwei Sechstel, 
die dritte Klasse aus den Niederstbesteuerten und umfaßt die übrigen drei Sechstel der 
Wahlberechtigten. 
(3.) Bei der Einreihung in die Klassen ist der Gesamtbetrag der Umlage maßgebend, 
welche der einzelne Wahlberechtigte nach dem jüngsten Kataster an die Gemeinde zu zahlen 
hat oder im Falle eines Umlagebedürfnisses bei Annahme eines einheitlichen Umlagefußes 
zu zahlen hätte. 
(4.) Wenn beim Übergang von der einen zur anderen Klasse mehrere im gleichen Maße 
besteuerte oder zu besteuernde Wahlberechtigte zusammentreffen, so werden die nach den Lebens- 
jahren älteren vor den jüngeren in die höhere Klasse eingereiht.
	        
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