XI. 155
(4) Läßt sich die Zahl der Wahlberechtigten nicht durch sechs teilen, so werden die
Übrigbleibenden der dritten Klasse zugeteilt.
(5.) Die Umlagebeträge, Steuerwerte und Einkommensteuersätze dürfen nicht in die
Wählerliste eingetragen werden.
8 21.
(1.) Die Wahlkommission besteht nach § 46 Absatz 4 der Gemeindeordnung aus dem
Bürgermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsteher, ferner aus drei vom Gemeinderat aus
der Zahl der Wahlberechtigten gewählten Beisitzern und aus dem Ratschreiber als Protokollführer.
(2.) Bei Feststellung des Wahlergebnisses müssen mindestens vier, bei allen sonstigen
Entscheidungen und während der Stimmabgabe mindestens drei Mitglieder der Wahlkommission,
darunter der Wahlvorsteher und der Protokollführer oder deren Stellvertreter anwesend sein.
8 22.
(1) Die Wahl geschieht nach 8 46 der Gemeindeordnung klassenweise.
(2.) Jede Klasse der Wahlberechtigten wählt für sich in getrennter Wahlhandlung die zu
wählenden Mitglieder, ohne dabei an die Klasseneinteilung gebunden zu sein, aus der Gesamt-
zahl der nach § 47 der Gemeindeordnung wählbaren Wahlberechtigten.
(3.) Zuerst wählt die Klasse der Niederstbesteuerten, dann die Klasse der Mittelbesteuerten
und zuletzt jene der Höchstbesteuerten.
8 23.
Den gegen eine Wahl in den Bürgerausschuß erhobenen Einsprachen und Beschwerden
kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.
Mehrheitswahl in Gemeinden von weniger als 2000 Einwohnern.
8 24.
(1.) Nach Ablauf der Einsprachefrist (§ 4) oder, wenn Einsprachen vorgetragen wurden,
nach ihrer Erledigung (§ 5) erläßt der Gemeinderat spätestens eine Woche vor dem Wahltag
eine öffentliche Einladung an die Wahlberechtigten zur Vornahme der Wahl.
(2.) Die Bekanntmachung der Einladung erfolgt:
a#. durch Anschlag an die Verkündigungstafel am Rathaus und nach Ermessen des
Gemeinderats an anderen geeigneten Orten,
b. wo Lokalblätter erscheinen, durch Einrücken in das für Bekanntmachungen der Ge-
meindebehörde bestimmte Blatt,
c. durch Ausschellen,
d. durch Umsagen an die einzelnen Wahlberechtigten.
(3.) Durch Beschluß des Gemeinderats mit Zustimmung der Gemeindeversammlung oder
des Bürgerausschusses kann allgemein bestimmt werden, daß von einer Bekanntmachung durch
Umsagen, und, wo eine Verkündigung in einem öfentlichen Blatte statssiween, von einer solchen
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911.