Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XI. 155 
(4) Läßt sich die Zahl der Wahlberechtigten nicht durch sechs teilen, so werden die 
Übrigbleibenden der dritten Klasse zugeteilt. 
(5.) Die Umlagebeträge, Steuerwerte und Einkommensteuersätze dürfen nicht in die 
Wählerliste eingetragen werden. 
8 21. 
(1.) Die Wahlkommission besteht nach § 46 Absatz 4 der Gemeindeordnung aus dem 
Bürgermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsteher, ferner aus drei vom Gemeinderat aus 
der Zahl der Wahlberechtigten gewählten Beisitzern und aus dem Ratschreiber als Protokollführer. 
(2.) Bei Feststellung des Wahlergebnisses müssen mindestens vier, bei allen sonstigen 
Entscheidungen und während der Stimmabgabe mindestens drei Mitglieder der Wahlkommission, 
darunter der Wahlvorsteher und der Protokollführer oder deren Stellvertreter anwesend sein. 
8 22. 
(1) Die Wahl geschieht nach 8 46 der Gemeindeordnung klassenweise. 
(2.) Jede Klasse der Wahlberechtigten wählt für sich in getrennter Wahlhandlung die zu 
wählenden Mitglieder, ohne dabei an die Klasseneinteilung gebunden zu sein, aus der Gesamt- 
zahl der nach § 47 der Gemeindeordnung wählbaren Wahlberechtigten. 
(3.) Zuerst wählt die Klasse der Niederstbesteuerten, dann die Klasse der Mittelbesteuerten 
und zuletzt jene der Höchstbesteuerten. 
8 23. 
Den gegen eine Wahl in den Bürgerausschuß erhobenen Einsprachen und Beschwerden 
kommt aufschiebende Wirkung nicht zu. 
Mehrheitswahl in Gemeinden von weniger als 2000 Einwohnern. 
8 24. 
(1.) Nach Ablauf der Einsprachefrist (§ 4) oder, wenn Einsprachen vorgetragen wurden, 
nach ihrer Erledigung (§ 5) erläßt der Gemeinderat spätestens eine Woche vor dem Wahltag 
eine öffentliche Einladung an die Wahlberechtigten zur Vornahme der Wahl. 
(2.) Die Bekanntmachung der Einladung erfolgt: 
a#. durch Anschlag an die Verkündigungstafel am Rathaus und nach Ermessen des 
Gemeinderats an anderen geeigneten Orten, 
b. wo Lokalblätter erscheinen, durch Einrücken in das für Bekanntmachungen der Ge- 
meindebehörde bestimmte Blatt, 
c. durch Ausschellen, 
d. durch Umsagen an die einzelnen Wahlberechtigten. 
(3.) Durch Beschluß des Gemeinderats mit Zustimmung der Gemeindeversammlung oder 
des Bürgerausschusses kann allgemein bestimmt werden, daß von einer Bekanntmachung durch 
Umsagen, und, wo eine Verkündigung in einem öfentlichen Blatte statssiween, von einer solchen 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911.
	        
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