Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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führen  bei  der  Wahl  des  Repräsentanten  je  Eine  Stimme,  die  von  einem  Wahlmanne
  abzugeben  ist.

S.  16.

Stimmfähig  bei  der  Wahl  des  letzteren,  sowie  bei  der  Wahl  der  Repräsentanten
  ist  in  den  bäuerlichen  Ortschaften  nur  derjenige  Besitzer,  welcher
zur  Theilnahme  an  der  Gemeindeversammlung  berechtigt,  mit  seinen  Oeich-Kassenbeiträgen
  nicht  im  Nücksiande  ist  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen
Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  verloren  hat.

Pfarren,  Kirchen  und  Schulen  und  andere  moralische  Personen,  desgleichen
  Frauen  und  Minderjahrige,  dürfen  das  ihnen  zustehende  Stimmrecht
durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  oder  durch  einen  andern  bevollmächtigten  Deichgenossen
  ausüben  lassen.  Andere  Besitzer  können  ebenfalls  ihren  Zeitpächter,
ihren  Gutsverwalter,  oder  einen  andern  stimmfähigen  Deichgenossen  zur  Ausübung
  ihres  Stimmrechtes  bevollmächtigen.  Gehört  ein  Grundstück  mehreren
Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur  Einer  derselben  im  Auftrage  der  übrigen
  das  Stimmrecht  ausüben.

S.  17.

Wählbar  ist  jeder  großjährige  Deichgenosse,  welcher  den  Vollbesitz  der
bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges  Urtel  verloren  hat  und  nicht  Unlerbeamter
  des  Verbandes  ist.

Mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit  verliert  die  Wahl  ihre  Wirkung.
Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Deichamtes
  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich  gewählt,  so  wird  der  älrere
allein  zugelassen.

g.  18.

Die  Liste  der  Waͤhler  wird  mit  Huͤlfe  der  Gemeindevorsteher  von  dem
Deichhauptmann  aufgestellt;  die  Wahlkommissarien  werden  von  der  Regierung
ernannt.

Die  Liste  der  Waͤhler  wird  vierzehn  Tage  lang  in  einem  oder  mehreren
ur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Lokalen  offen  gelegt.  Waͤhrend  dieser
Zut  kann  jeder  Betheiligte  Einwendungen  gegen  die  Richtigkeit  der  Liste  bei
dem  Wahlkommissarius  erheben.  Die  Entscheidung  uͤber  die  Einwendun  en
und  die  Pruͤfung  der  Wahlen  steht  dem  Deichamte,  und  bis  dieses  gebildet
ist,  der  Regierung  zu.

g.  19.

Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen,  wozu  auch  die  Aemter  der  Deichgeschworenen
  gehören,  die  Vorschriften  über  die  Gemeindewahlen  analog  anzuwenden.


g.  20.

Für  jeden  Repräsentanken  ist  gleichzeitig  ein  Stellvertreter  zu  ernennen.
XNr.  4759—400.)  Der-