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führen bei der Wahl des Repräsentanten je Eine Stimme, die von einem Wahlmanne
abzugeben ist.
S. 16.
Stimmfähig bei der Wahl des letzteren, sowie bei der Wahl der Repräsentanten
ist in den bäuerlichen Ortschaften nur derjenige Besitzer, welcher
zur Theilnahme an der Gemeindeversammlung berechtigt, mit seinen Oeich-Kassenbeiträgen
nicht im Nücksiande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen
Rechte nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat.
Pfarren, Kirchen und Schulen und andere moralische Personen, desgleichen
Frauen und Minderjahrige, dürfen das ihnen zustehende Stimmrecht
durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch einen andern bevollmächtigten Deichgenossen
ausüben lassen. Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter,
ihren Gutsverwalter, oder einen andern stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung
ihres Stimmrechtes bevollmächtigen. Gehört ein Grundstück mehreren
Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur Einer derselben im Auftrage der übrigen
das Stimmrecht ausüben.
S. 17.
Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Unlerbeamter
des Verbandes ist.
Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung.
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deichamtes
sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der älrere
allein zugelassen.
g. 18.
Die Liste der Waͤhler wird mit Huͤlfe der Gemeindevorsteher von dem
Deichhauptmann aufgestellt; die Wahlkommissarien werden von der Regierung
ernannt.
Die Liste der Waͤhler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren
ur oͤffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Waͤhrend dieser
Zut kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei
dem Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung uͤber die Einwendun en
und die Pruͤfung der Wahlen steht dem Deichamte, und bis dieses gebildet
ist, der Regierung zu.
g. 19.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Verpflichtung
zur Annahme unbesoldeter Stellen, wozu auch die Aemter der Deichgeschworenen
gehören, die Vorschriften über die Gemeindewahlen analog anzuwenden.
g. 20.
Für jeden Repräsentanken ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu ernennen.
XNr. 4759—400.) Der-