XI. 161
werber einer Wahlvorschlagsliste sind in der Reihenfolge ihrer Aufführung Ersatzmänner der
Gewählten und als solche nach Ermittelung des Wahlergebnisses zu verkünden.
8 40.
(1.) Das Ergebnis der Wahl jeder Klasse ist, wenn nur eine Wahlkommission bestellt
ist, nach Umlauf der für die Abstimmung festgesetzten Zeit sofort zu ermitteln und in orts-
üblicher Weise bekannt zu machen, ehe die nächstfolgende Klasse zur Wahlhandlung kommt.
Überdies ist die Liste der bereits Gewählten im Wahllokal aufzulegen.
(2.) Sind mehrere Wahlkommissionen bestellt, so endigt deren Tätigkeit mit der Feststellung
der Zahl der auf die Wahlvorschlagslisten entfallenen Stimmzettel. Die Wahlvorsteher über-
senden die Protokolle nebst Gegenliste, sämtlichen Stimmzetteln und den Wählerlisten sofort
nach Beendigung der Wahlhandlung wohlverschlossen an den Bürgermeister.
(3.) Die nach § 34 Absatz 3 gebildete Wahlkommission hat spätestens am zweiten Tag
nach der Wahl in öffentlicher Sitzung unter Nachprüfung der Feststellungen der Wahl-
kommissionen das Stimmenergebnis für die ganze Klasse zu ermitteln, die Verteilung der
Stellen nach den Vorschriften der §§ 36 ff. vorzunehmen und das Ergebnis in ortsüblicher
Weise bekannt zu machen, ehe dis nächstfolgende Klasse zur Wahlhandlung kommt. Uberdies
ist die Liste der bereits Gewählten im Nathaus öffentlich aufzulegen.
§ 41.
(1) Scheidet ein Gewählter infolge Ablehnung oder Austritts oder aus sonstigen Gründen
aus dem Bürgerausschuß aus, so beschließt der Gemeinderat auf Grund der über die Wahl-
handlung der betreffenden Wählerklasse aufgenommenen Protokolle, welcher nächste, derselben
Wahlvorschlagsliste angehörende Bewerber an seine Stelle zu treten habe.
(2.) Sind solche Bewerber nicht vorhanden, so wählt der Bürgerausschuß sofort mit ein-
facher Stimmenmehrheit einen Ersatzmann.
B. Für die Wahl des Gemeinderats.
Allgemeines.
8 42.
Die Einladung zur Wahl muß enthalten:
1. den Anlaß der Wahl unter Bezeichnung der Austretenden und der Zahl der zu
Wählenden,
2 die Angabe der Erfordernisse der Wählbarkeit nach §§ 16 und 17 der Gemeinde-
ordnung,
3. die Bezeichnung des Wahllokals,
#
die genaue Angabe der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu geschehen hat.