Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XI. 165 
(3.) Ein solcher Beschluß ist auf ortsübliche Weise in der Gemeinde bekannt zu machen 
und dem Bezirksamt anzuzeigen. 
C. Für die Wahl des Bürgermeisters. 
Einladung zur Wahl. 
56. 
(1.) Die Einladung erfolgt, nachdem die Staatsverwaltungsbehörde (vergleiche § 20 der 
Gemeindeordnung) den Wahltag festgesetzt hat, durch den Gemeinderat. 
(2.) Die Einladung muß enthalten: 
1. den Anlaß der Wahl, 
2. die Bezeichnung des Wahllokals. 
3. die genaue Angabe der Zeit, innerhalb welcher die Wahl stattfindet. 
(3.) Zwischen der Einladung und dem Wahltag muß eine Frist von einer Woche liegen. 
Im übrigen hat die Einladung nach Maßgabe der §8§ 24 und 29, wo der Bürgerausschuß 
Wahlkörper ist, nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 zu erfolgen. 
Wahl. 
§ 7. 
Die Wahlkommission besteht nach § 20 Absatz 1 der Gemeindeordnung aus dem Bezirks- 
beamten oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem, einem Aktuar als Protokollführer und 
zwei Urkundspersonen, welche der Gemeinderat aus der Mitte der Wahlberechtigten wählt. 
§ 58. 
(1.) Als zum Bürgermeister erwählt gilt derjenige, für welchen bei der Wahl durch den 
Bürgerausschuß die absolute Mehrheit aller Wahlberechtigten, bei der Wahl durch die Bürger 
und wahlberechtigten Einwohner derjenige, für welchen die absolute Mehrheit der Erschienenen 
und wenigstens ein Drittel aller Wahlberechtigten gestimmt hat (§ 18 der Gemeindeordnung). 
Läßt sich die Zahl der Wahlberechtigten durch drei nicht teilen, so werden eine oder nach 
Erfordernis zwei Stimmen von der Gesamtzahl abgezogen. 
(2.) Treibt der zum Bürgermeister Gewählte das Wirtschaftsgewerbe, so kann er die 
Wahl nur annehmen, wenn er zwei Drittel der Stimmen aller Wahlberechtigten erhalten hat 
oder sein Gewerbe niederlegt (§ 18 Absatz 2 der Gemeindeordnung). 
59. 
(1.) Wenn in zwei Wahltagfahrten eine gültige Wahl aus dem Grunde nicht zu stande 
gekommen ist, weil keiner die erforderliche Stimmenzahl in sich vereinigte oder der Gewählte 
nicht wählbar war, so wird die dritte Wahltagfahrt mit dem ausdrücklichen Bemerken anberaumt, 
daß, wenn auch diese Wahltagfahrt aus dem gleichen Grunde nicht zum Ziele führe, mit 
26.
	        
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