166 XI.
Umgehung einer weiteren Wahl gemäß § 18 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Bürgermeister
von der Staatsbehörde auf höchstens zwei Jahre werde ernannt werden.
(2.) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Vornahme der Wahl verweigert wird.
8 60.
Für die Wahl eines zweiten Bürgermeisters (8 24 der Gemeindeordnung) gelten dieselben
Bestimmungen, wie bei jener des ersten Bürgermeisters.
III. Ausnahmebestimmungen für vdie aus mehreren Orten
zusammengesetzten Gemeinden.
§ 61.
(1.) Die Herstellung, Auflegung, Berichtigung usw. der Wählerlisten für die Wahlen
des Bürgermeisters, der Gemeinderäte und der Bürgerausschußmitglieder (8§ 3 bis 6 und 20)
ist Obliegenheit des Gemeinderats der Gesamtgemeinde.
(2.) Für die Gemeinderats= und Bürgerausschußwahlen sind die Wähler eines jeden
einzelnen Ortes in der Regel in einer besonderen Liste aufzuführen.
(3.) Die Trennung der Wahlberechtigten nach Klassen in der Liste für die Bürgeraus-
schußwahlen (§ 20) hat nur für diejenigen Orte zu geschehen, welche dauernd 1000 und
mehr Einwohner zählen (§ 172 der Gemeindeordnung).
§ 62.
(1.) Die Gemeinderats= und Bürgerausschußwahlen werden für die einzelnen Orte getrennt
vorgenommen, sofern nicht gemäß § 171 Absatz 3 der Gemeindeordnung von der Staatsbehörde
bestimmt ist, daß ein Mitglied des Gemeinderats oder Bürgerausschusses oder mehrere solcher
aus zwei oder mehr Orten gemeinschaftlich zu wählen sind.
(2.) Als Urkundspersonen sind zu der Wahlkommission in der Regel die in den betreffenden
Orten gewählten Gemeinderäte, als Beisitzer bei den Bürgerausschußwahlen Wahlberechtigte
aus diesen Orten beizuziehen.
* 63.
Für die Wahl der Mitglieder der Verwaltungsräte für die Orte mit eigener Gemarkung
oder eigenem Vermögen (§ 173 der Gemeindeordnung) gelten sinngemäß die Bestimmungen
dieser Wahlordnung über die Wahl der Gemeinderäte mit der Maßgabe, daß die Wahlkommission
da, wo der Bürgermeister wohnt, aus diesem, in anderen Orten aus dem dienstältesten Ge-
meinderat des betreffenden Orts oder seinem Stellvertreter und drei weiteren, vom Ver-
waltungsrat aus der Mitte der Wahlberechtigten zu bestimmenden Mitgliedern — einem
Protokollführer und zwei Urkundspersonen — besteht.
Karlsruhe, den 27. Februar 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Riegger.