184 XI.
Weil sie mehr Bewerber als die Wahlvorschlagsliste enthielten, wurden hinsichtlich dieser
vom Wahlvorsteher gestrichenen Bewerber für ungültig erklärt, im übrigen aber den Vor-
schlagslisten zugerechnet (5 12 Absatz 5 der Wahlordnung),
die Stimmzettel Nr.
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren sich die nachstehenden
Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß der Wahlkommission für
gültig erklärt:
U. s. w.
Die sämtlichen vorbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren es einer Beschlußfassung
der Wahlkommission bedurft hatte, wurden in obiger Reihenfolge mit fortlaufenden Ziffern
versehen und dem Protokoll beigefügt.
Nachdem die sämtlichen Stimmzettel eröffnet und für die Wahlvorschlagsliste, auf welche
sie lauteten, eingetragen worden, hat man die in das Protokoll eingetragenen mit denen der
Gegenliste, ferner die Aufzeichnung der Stimmzettel, die auf jede Wahlvorschlagsliste entfallen
sind, gegeneinander verglichen und alles richtig befunden.
Die Zahl der Stimmzettel betrng
Ungültige Stimmzettel waren vorhanden.
Die Zahl der gültigen Stimmzettel beträgt also
Auf die nachstehenden Wahlvorschlagslisten sind folgende Stimmzettel entfallen:
(Für die nun folgende Berechnung und Stellenverteilung ist der Vordruck der Anlage 3
Seite 178 unten bis 180 unten zu benützen).
Nachdem der Wahlvorsteher dieses Ergebnis verkündet und ferner unter Verlesung der
nicht gewählten Bewerber der Wahlvorschlagslisten bekannt gegeben hatte, daß diese in der
Reihenfolge ihrer Aufführung als Ersatzmänner der Gewählten zu betrachten sind, versiegelte
er alle Stimmzettel, welche nicht dem Protokoll beigefügt sind, und nahm sie in Verwahrung.
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung waren weniger als drei Mitglieder der Wahl-
kommission anwesend.
Man hat hierauf die Gewählten, soweit sie anwesend waren, befragt, ob sie die auf sie
gefallene Wahl annehmen, worauf dieselben erklärten:
1. N. N. u. s. w.
2. N. N. u. s. w.
N. N. (Unterschrift der Gewählten).