Nr. XII. 187
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 25. März 1911.
Inhalt.
Verordnungen und Bekanutmachung: des Ministeriums der Justiz. des Kultus und Unter-
richts: die Dienstweisung für die Standesbeamten betreffend: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung
der Geflügelcholera betreffend; die Beurlaubung der Vorstände und Lehrer der gewerblichen und kaufmännischen Schulen betreffend.
Verordnung.
(Vom 16. März 1911.)
Die Dienstweisung für die Standesbeamten betreffend
Die Dienstweisung für die Standesbeamten vom 18. Januar 1901 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 79) wird wie folgt geändert:
I. § 99 erhält folgende Fassung:
8 99.
1. Die Bände zu den Hauptregistern und zu den Nebenregistern werden den Gemeinden Lieferung der
kostenfrei geliefert. Ergibt sich im Laufe des Jahres oder bei den für mehrere Jahre be= Register und
stimmten Hauptregisterbänden (§ 33 a) im Laufe der Verwendungszeit, daß ein Register zur For
Aufnahme der Einträge nicht ausreicht, so hat der Standesbeamte dem Amtsgericht Anzeige
zu erstatten und dabei den voraussichtlichen Restbedarf anzugeben; das Amtsgericht hat die
Anzeige an die Drucksachenverwaltung des Justizministeriums weiterzugeben.
2. Den Gemeinden werden ebenfalls bei Bedarf kostenfrei durch das Amtsgericht
geliefert:
a. die Formulare alt Aa, alt Bb, alt Ce zu vollständigen Auszügen aus den Re-
gistern, die für die Jahre 1876 bis einschließlich 1899 geführt worden sind, und die
Formulare Aa, Bb, Cec zu vollständigen Auszügen aus den Registern, die seit 1900
geführt werden (8 81);
b. die Formulare 2 bis 4 zu Zeugnissen (§8 82, 83);
c. die Formulare D, E und F.
II. Das Formular 5 zu §8 99 der Dienstweisung fällt weg.
Karlsruhe, den 16. März 1911.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch. Simon.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 29