Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

208 XIV. 
Verordnung. 
(Vom 1. April 1911.) 
Den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes betreffend. 
81. 
(1.) Zuwachssteuerämter sind für die Städte, in denen das Grundbuchamt als Gemeinde- 
amt errichtet ist, die Grundbuchämter, im übrigen die mit der Verwaltung und Erhebung von 
Reichsstenern befaßten Bezirkssteuerbehörden (Finanz= und Hauptsteuerämter). 
(2.) Die Bezirkssteuerbehörden sind auch zuständig, Strafuntersuchungen wegen Zuwider- 
handlungen gegen das Zuwachssteuergesetz oder die zu seinem Vollzug ergangenen Vorschriften 
einzuleiten und wegen solcher Zuwiderhandlungen Strafbescheide zu erlassen. 
(3.) Oberbehörde für die Zuwachssteuer ist die Zoll= und Steuerdirektion. 
82. 
Die staatlichen Grundbuchämter haben den Zuwachssteuerämtern Einzelanzeigen nach 5 4 
Absatz 1 und § 6 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats in den Fällen, in 
denen die Festsetzung einer Zuwachssteuer nach § 1 Absatz 2, § 7, § 28 Absatz 3 und § 30 
Ziffer 1 bis 3 des Gesetzes zu unterbleiben hat, nicht einzureichen. In diesen Fällen sind 
die Veränßerungen in Verzeichnisse einzutragen, die nach näherer Weisung der Zoll= und 
Steuerdirektion zu führen und den Zuwachssteuerämtern mitzuteilen sind. 
83. 
Übereignungs- und Veräußerungsanzeigen sowie die Verzeichnisse (§ 2) können von den 
Hilfsbeamten der Grundbuchämter gefertigt, unterzeichnet und an die Bezirkssteuerbehörden 
abgesandt werden. 
84. 
In Gemeinden, in denen das reichsgesetzliche Grundbuch noch nicht angelegt ist, hat der Rat- 
schreiber unter Aufsicht des Gemeinderats die in § 2 und 3 bezeichneten Geschäfte zu verrichten. 
85. 
Die Bezirkssteuerbehörden haben Grundstücksblätter nur für Grundstücke anzulegen, bezüglich 
deren eine Zuwachssteuer festgesetzt wird. 
86. 
(1) Zur Ermittelung des Wertes von Grundstücken oder sonstigen Gegenständen hat das 
Zuwachssteueramt die Schätzung der nach 8 48 Absatz 2 und 4 des Rechtspolizeigesetzes 
öffentlich bestellten Schätzer oder besonders beizuziehenden Sachverständigen einzuholen.
	        
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