Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

2 J. 
berechtigten Gemeindebürger, soweit diese Zuständigkeiten nicht durch diese Verordnung dem 
Ministerium des Innern vorbehalten sind. Die Staatsgenehmigung im Fall des § 193 der 
Gemeindeordnung, § 169 der Städteordnung erfolgt durch das Staatsministerium (Artikel 4 
Absatz 2 des Gesetzes vom 20. April 1854, die Sicherung der Gemarkungs-, Gewannen= und 
Eigentumsgrenzen betreffend, in der Fassung des Artikels VI § 3 Ziffer 3 des Gesetzes vom 
26. September 1910, die Abänderung der Gemeinde= und der Städteordnung betreffend);“ 
83. 
Der Absatz 2 des § 6 wird gestrichen. 
8 4. 
Der § 13 wird wie folgt geändert: 
Die Ziffer 7 fällt weg. 
Die Ziffer 8 hat zu lauten: „die Ernennung des Bürgermeisters in den Fällen des 
§ 18 Absatz 3 der Gemeindeordnung.“ 
In Ziffer 9b ist an Stelle der Zahl „6.000“ zu setzen „10 000“". 
Die Ziffer 9e hat im Eingang zu lauten: 
„zu Gemeindebeschlüssen über Anderungen im Almendgenuß im Falle des § 118 
Absatz 4 der Gemeindeordnung sowie über u. s. w.“ 
Die Ziffer 9d hat zu lauten: 
„zu Gemeindebeschlüssen nach § 79 Absatz 2 und 3 der Gemeindeordnung, § 79 Absatz 2 
der Städteordnung und nach § 80 der Gemeindeordnung und der Städteordnung hinsichtlich 
der Zuschläge zur staatlichen Verkehrssteuer und der Erhebung einer Abgabe von Lustbarkeiten;“" 
Der Ziffer 9 werden folgende weitere Bestimmungen angefügt: 
„C. zu Beschlüssen der Gemeinden über die Erlassung eines Ortsstatuts nach § 31 der 
Gemeindeordnung; 
t. zu Gemeindebeschlüssen über die Erhebung einer Verbrauchssteuer und über die zu ihrer 
Durchführung getroffenen näheren Bestimmungen (8§8 91 und 94 der Gemeinde= und der 
Städteordnung); 
g. zu Gemeindebeschlüssen über den verminderten Beizug der Liegenschaftssteuerwerte 
sowie über den verminderten oder erhöhten Beizug der Einkommen bei Umlegung des unge- 
deckten Gemeindeaufwands (§ 107 Absatz 2 der Gemeinde= und der Städteordnung);"“ 
* 5 
Im § 28 fallen die Ziffern 3, 4 und 5 weg und werden folgende weitere Bestimmungen 
hinzugefügt: , 
„12. die Erledigung der Beschwerden gegen die von den Bezirksämtern auf Grund des 
Artikels 11 des badischen Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuch vom 23. Dezember 1871 
(Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 431) über die ihnen untergebenen öffentlichen Diener
	        
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