Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXIII. 289 
2. Für die Ausführung der Desinfektion sind die Bestimmungen der Verordnung vom 
9. Mai 1911, das Desinfektionsverfahren bei übertragbaren Krankheiten betreffend, (Desinfektions- 
ordnung, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 297) maßgebend. 
3. Die Desinfektion hat sich insbesondere auf die Wäsche (Leib= und Bettwäsche), Bett- 
zeug, Kleidungsstücke, die persönlichen Gebrauchsgegenstände und Wohnräume des Erkrankten, 
Wasch= und Badewasser, etwaige Verbandsmittel, ferner bei Ruhr und Typhus auf die Aus- 
leerungen (Stuhlgang und Urin), bei Diphtherie, Genickstarre, Körnerkrankheit, Milzbrand, 
Rotz und Scharlach auf die krankhaften Absonderungen (Nasen= und Racheuschleim, schleimige 
Absonderungen der Angenbindehäute) und das Gurgelwasser, endlich bei Kindbettfieber auf den 
Wochenfluß und andere Absonderungen zu erstrecken; sie ist sowohl während der Danuer der 
Krankheit als auch nach der Genesung, der Entfernung des Kranken aus der Wohnung oder 
nach seinem Tode (Schlußdesinfektion) durchzuführen. Gegebenenfalls hat das Bezirksamt auch 
eine weitergehende Desinfektion, insbesondere eine solche des Abwassers anzuordnen. 
4. Kleidungsstücke, Leibwäsche und Bettzeug oder sonstige bewegliche Gegenstände, welche 
von Personen, die an einer der in Absatz 1 genannten Krankheiten litten, während der Er- 
krankung gebraucht oder bei deren Behandlung und Pflege benützt worden sind, dürfen nicht 
in Gebrauch genommen, an andere überlassen oder sonst in Verkehr gebracht werden, bevor 
sie vorschriftsmäßig desinfiziert worden sind. Ebenso dürfen Fahrzeuge und sonstige Gegen- 
stände, die zur Beförderung von an einer dieser Krankheiten erkrankten oder gestorbenen Per- 
sonen gedient haben, vor Ausführung der Desinfektion nicht benützt oder an andere zur Be- 
nützung überlassen werden. 
8 24. 
1. Sobald in einer Ortschaft oder in einem Bezirke eine der in § 1 genannten Krank= Bekannt= 
heiten in epidemischer Verbreitung auftritt, kann das Bezirksamt durch öffentliche Bekannt- henchun 
machung die Verpflichtung zur Anzeige dieser Krankheit in Erinnerung bringen und die viltch. 
Bevölkerung durch Verteilung von Belehrungen oder in sonst geeigneter Weise über das Wesen, 
die Verhütung und Bekämpfung der Krankheit belehren, soweit dies ohne unnötige Beuuruhigung 
der Bevölkerung geschehen kann. 
2. Die Bekanntmachungen sind während der Dauer der Epidemie geeignetenfalls zu 
wiederholen. 
*25. 
Für Ortschaften und Bezirke, in denen Genickstarre, Rückfallfieber, Ruhr oder Typhus Verbot oder 
in epidemischer Verbreitung auftritt, kann das Ministerium des Jnnern, bei Gefahr im Ver= Beschränkung 
zug vorläufig auch das Bezirksamt, die Abhaltung von Märkten, Messen oder anderen Ver- - 
anstaltungen, die eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen, verbieten oder #t#ungen. 
beschränken. 
26. 
1. Personen, die an Körnerkrankheit leiden, können, wenn sie nicht glaubhaft nachweisen, zwangsweise 
daß sie sich in ärztlicher Behandlung befinden, zu einer solchen zwangsweise angehalten, nötigenfalls rlinls 
in ein Krankenhaus eingewiesen werden. ·
	        
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