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Handhabung der zur Desinfektion zu benützenden Apparate und in der Ausführung der
Desinfektionen erworben haben.
2. Wer die Prüfung besteht, erhält vom Vorstand der Desinfektorenschule hierüber ein Zeugnis.
3. Im Falle des Nichtbestehens kann die Prüfung nach nochmaliger Teilnahme an einem
Lehrkurs einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung findet in der Regel nicht statt.
§ 7.
1. Vor Antritt ihres Dienstes sind die von den Gemeinden und Desinfektionsbezirken Verpflichtung
bestellten Desinfektoren auf die gewissenhafte Beobachtung der ihnen obliegenden Dienstpflichten 5P
durch das Bezirksamt handgelübdlich zu verpflichten. Bekanntgabe
2. Name, Wohnort und Dienstbezirk der Desinfektoren sind vom Bezirksamt bekannt zu geben. GLeibren
3. Wegen der Verpflichtung der Desinfektoren zur Anmeldung beim Bezirksarzt wird auf 6
§ der Verordnung vom 2. Juni 1908, das Hilfspersonal im Gesundheitswesen betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 208), verwiesen.
88.
1. Die öffentlich bestellten Desinfektoren unterstehen der Aufsicht des Bezirksamts und Aussicht über
des Bezirksarztes. Der letztere hat die Tätigkeit des Desinfektors, die Führung seines Ge— Dieust=
schäftstagebuchs und die ordnungsgemäße Instandhaltung und Aufbewahrung der Apparate, Lrinshuenen,
Gerätschaften und Desinfektionsmittel zu überwachen, wahrgenommene Nachlässigkeiten des
Desinfektors bei Führung seines Dienstes zu rügen und gröbere Zuwiderhandlungen gegen
seine Dienstobliegenheiten zur Kenntnis des Bezirksamts zu bringen. Das Bezirksamt kann in
solchen Fällen gegen den Desinfektor nach Anhörung der Gemeindebehörde auf Grund des
§ 66 des Gesetzes vom 10. Oktober 1906, betreffend die Rechtsverhältnisse des Sanitäts-
personals (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 491 ff.), Ordnungsstrafen bis zu 200 4#
aussprechen.
2. Im Falle der Erkrankung oder zeitweisen Entfernung aus seinem Dienstbezirk hat der
Desinfektor dem Bezirksarzt Anzeige zu erstatten und seinen Stellvertreter zu benachrichtigen.
§ 9.
Ergibt sich aus der Dienstführung des Desinfektors, daß er die zur erfolgreichen Durch= Entziehung
führung des ihm übertragenen Amtes bei seiner Bestellung vorausgesetzte geistige und körper= des Prü-
liche Befähigung und Zuverlässigkeit nicht oder nicht mehr besitzt, so ist ihm entweder durch selangtee
den Bezirksrat die Befugnis zur Vornahme der amtlich angeordneten Desinfektionen zu ent-
ziehen, oder aber geeignetenfalls vom Bezirksamt die alsbaldige Teilnahme an einem Fort-
bildungskurs auf seine Kosten zur Auflage zu machen.
8 10.
1. Alle fünf Jahre haben die Desinfektoren, soweit sie weiter amtlich tätig sein wollen, an Fortbildungs-=
einem Fortbildungskurs teilzunehmen und sich einer Nachprüfung an einer der Desinfektoren- „wurfe für
schulen zu unterziehen. dineltoren.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 49