548 l.
Angelegenheiten, welche nicht als Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
worden sind, dürfen zur Beschlußfassung nur zugelassen werden, wenn weder vom Vorstand
noch aus der Mitte der Versammlung Widerspruch erfolgt. Die Verhandlung und Beschluß-
fassung über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Versammlung des Ausschusses ist
jedoch jederzeit zulässig.
Sind die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in ungleicher Zahl erschienen,
so hat sich auf Antrag eines Vorstands= oder Ausschuß-Mitgliedes eine entsprechende Zahl von
Vertretern der zahlreicheren Gruppe der Abstimmung zu enthalten. Die Betreffenden werden
durch das vom Vorsitzenden zu ziehende Los bestimmt. Ein Ausscheiden dieser Art für die
Abstimmung findet indessen nur bis zur Herbeiführung der Stimmengleichheit der erschienenen
Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten statt. Ebenso hat es zu unterbleiben, sofern
dadurch Beschlußunfähigkeit herbeigeführt werden würde. Der Vorsitzende bleibt von der Aus-
losung stets ausgeschlossen.
8 22.
Wahlen.
Die Wahlen für den Vorstand und die Ausschußkommission werden, wenn kein Wider—
spruch erhoben wird, durch Zuruf, andernfalls mittelst Stimmzettel vorgenommen. Die
Stimmzettel müssen von weißem Papier und ein Viertelsbogenblatt groß sein. Der Vorstand
stellt solche Zettel zur Verfügung.
Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder den Gewählten nicht deutlich bezeichnen,
werden für ungültig erklärt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu
ziehende Los.
Bei Einzelwahlen ist gewählt diejenige Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei gleichzeitiger Wahl mehrerer Personen wird nach den Grundsätzen des Verhältnis—
wahlverfahrens verfahren. Die Wahlordnung erläßt das Landesversicherungsamt.
Bei Streit über die Gültigkeit der Wahlen entscheidet das Landesversicherungsamt (8 33
R.-V.-O.)
g 28.
Die Ablehnung von Wahlen.
Für die Ablehnung der Wahlen durch die Arbeitgeber ist § 17 der R. V.-O. maßgebend.
Die Wiederwahl kann von den Vertretern der Arbeitgeber nach mindestens 2jähriger
Amtsführung für die nächste Wahlzeit abgelehnt werden.
Ein Gewählter, der die Wahl angenommen hatte, kann die Enthebung von seinem Amte
nur dann beantragen, wenn nach der Wahlannahme einer der in § 17 Absatz 2 bis 5 der
R.-V.-O. genannten Gründe eingetreten ist (8 24 Absatz 1 R.-V.-O.).
Die Versicherten sind in der Ablehnung von Wahlen und in der Niederlegung von Ehren-
ämtern nicht beschränkt und zwar auch dann nicht, wenn sie als Arbeitgeber versicherungs-
pflichtige Personen nicht bloß vorübergehend beschäftigen.