Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

10. 
LIII. 565 
3. Die Dienstreisekosten der übrigen Beamten des Oberlandesgerichts weist der 
Oberlandesgerichtspräsident, die Dienstreisekosten der übrigen Beamten des Landgerichts 
und der Beamten der Amtsgerichte der Landgerichtspräsident an. Der vom Ministe- 
rium hierzu bestimmte Gerichtsschreibereibeamte hat die Kostenverzeichnisse nach den 
Entfernungen, den Sätzen und rechnerisch nachzuprüfen, nötigenfalls richtig zu stellen 
und den Richtigbefund oder die Richtigstellung darauf zu beurkunden; die Notwendig- 
keit und Angemessenheit der Anforderung zu prüfen, steht dem Präsidenten zu. Die 
Anweisungen werden auf das für den Dienstsitz des Beamten zuständige Finanzamt 
erlassen und sind auf das Kostenverzeichnis oder ein damit verbundenes Blatt zu 
setzen. Das Gericht erhält zur Wiedererhebung von einer etwa zahlungspflichtigen 
Partei von der Anweisung Nachricht. Jede Anweisung ist in ein Anweisungsbuch 
einzutragen; der Eintrag ist auf der Anweisung unter Angabe der Ordnungszahl 
des Eintrags von dem Gerichtsschreibereibeamten zu beurkunden. 
4. Das Anweisungsbuch ist nach Formular 9. für je ein Kalenderjahr zu führen, gor 
die Einträge werden fortlaufend numeriert; nach Jahresschluß sind die auf die ein- — L2. 
zelnen Rechnungsunterabschnitte angewiesenen Beträge zusammenzuzählen, das An- 
weisungsbuch ist abzuschließen und spätestens bis zum 15. Jannar dem Justizministerium 
vorzulegen. Das Landgericht hat 3 Anweisungsbücher zu führen, je eines für die 
Ausgaben des Landgerichts, der Amtsgerichte und der Notariate. 
Im § 38 Abs. 4 werden die Worte „dem Verwaltungshof vorzulegenden“ gestrichen. 
Im § 45 wird 
a) Abs. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
„Verhaftungsgebühren bewilligt der Oberstaatsanwalt". 
b) Abs. 2 aufgehoben. 
Im § 48 ist nach „Mannheim“ einzufügen „Waldshut". 
Im § 49 Abs. 1 ist statt „Verwaltungshofes“ zu setzen „Justizministeriums“. 
Im § 51 wird Abs. 3 gestrichen. 
Im 8 53 ist statt „Verwaltungshofe“ zu setzen „Justizministerium“. 
Nach § 54 ist als § 54 a einzuschalten: 
1. In den Anweisungen auf die Finanzämter sind Rechnungsabteilung und 
Unterabschnitt (Paragraphen) anzugeben, unter welchen die Ausgabe in die Rechnung 
aufgenommen werden soll. Rechnungsabteilung und Unterabschnitte werden jeweils 
zu Beginn einer Budgetperiode bekannt gegeben. 
2. Die Geldbeträge der Anweisungen sind in Zahlen und, soweit sie auf Mark 
lauten, auch in Worten auszudrücken. Im wörtlichen Ausdruck sind die Zahlenwerte 
95.
	        
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