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3. Die Dienstreisekosten der übrigen Beamten des Oberlandesgerichts weist der
Oberlandesgerichtspräsident, die Dienstreisekosten der übrigen Beamten des Landgerichts
und der Beamten der Amtsgerichte der Landgerichtspräsident an. Der vom Ministe-
rium hierzu bestimmte Gerichtsschreibereibeamte hat die Kostenverzeichnisse nach den
Entfernungen, den Sätzen und rechnerisch nachzuprüfen, nötigenfalls richtig zu stellen
und den Richtigbefund oder die Richtigstellung darauf zu beurkunden; die Notwendig-
keit und Angemessenheit der Anforderung zu prüfen, steht dem Präsidenten zu. Die
Anweisungen werden auf das für den Dienstsitz des Beamten zuständige Finanzamt
erlassen und sind auf das Kostenverzeichnis oder ein damit verbundenes Blatt zu
setzen. Das Gericht erhält zur Wiedererhebung von einer etwa zahlungspflichtigen
Partei von der Anweisung Nachricht. Jede Anweisung ist in ein Anweisungsbuch
einzutragen; der Eintrag ist auf der Anweisung unter Angabe der Ordnungszahl
des Eintrags von dem Gerichtsschreibereibeamten zu beurkunden.
4. Das Anweisungsbuch ist nach Formular 9. für je ein Kalenderjahr zu führen, gor
die Einträge werden fortlaufend numeriert; nach Jahresschluß sind die auf die ein- — L2.
zelnen Rechnungsunterabschnitte angewiesenen Beträge zusammenzuzählen, das An-
weisungsbuch ist abzuschließen und spätestens bis zum 15. Jannar dem Justizministerium
vorzulegen. Das Landgericht hat 3 Anweisungsbücher zu führen, je eines für die
Ausgaben des Landgerichts, der Amtsgerichte und der Notariate.
Im § 38 Abs. 4 werden die Worte „dem Verwaltungshof vorzulegenden“ gestrichen.
Im § 45 wird
a) Abs. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt:
„Verhaftungsgebühren bewilligt der Oberstaatsanwalt".
b) Abs. 2 aufgehoben.
Im § 48 ist nach „Mannheim“ einzufügen „Waldshut".
Im § 49 Abs. 1 ist statt „Verwaltungshofes“ zu setzen „Justizministeriums“.
Im § 51 wird Abs. 3 gestrichen.
Im 8 53 ist statt „Verwaltungshofe“ zu setzen „Justizministerium“.
Nach § 54 ist als § 54 a einzuschalten:
1. In den Anweisungen auf die Finanzämter sind Rechnungsabteilung und
Unterabschnitt (Paragraphen) anzugeben, unter welchen die Ausgabe in die Rechnung
aufgenommen werden soll. Rechnungsabteilung und Unterabschnitte werden jeweils
zu Beginn einer Budgetperiode bekannt gegeben.
2. Die Geldbeträge der Anweisungen sind in Zahlen und, soweit sie auf Mark
lauten, auch in Worten auszudrücken. Im wörtlichen Ausdruck sind die Zahlenwerte
95.