Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr. LIV. 581 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 30. Dezember 1911. 
  
Juhalt. 
Anwelsung: des Ministeriums des Innern: die Ausgabe der Quittungskarten betreffend. 
  
Anweisung. 
(Vom 27. Dezember 1911.) 
Die Ausgabe der Quittungskarten betreffend. 
An Stelle der Anweisung vom 20. Dezember 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 976 ff.) und ihrer Ergänzung vom 6. Juni 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 118) treten mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1912 an auf Grund des § 1419 Absatz 1, 
§ 1455 der Reichsversicherungsordnung (Reichsgesetzblatt 1911 Seite 509 ff.) folgende Be- 
stimmungen über das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der Ernenerung 
(Ersetzung) und der Berichtigung von Onittungskarten: 
I. Teil. 
Stellen für die Ausstellung, den Amtausch und die Erneuerung von Cuittungskarlen. 
Jormulare der Ouittungskarten. 
1. Die Ausstellung und der Umtausch der Jnittungskarten (88 1 413, 1 415 R.-V.-O.) 
sowie die Ersetzung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Quittungskarten durch 
neue (§ 1421 R.-V.-O.) erfolgt durch die Gemeindebehörden oder die von den Gemeinde- 
behörden damit betrauten Beamten, für abgesonderte Gemarkungen durch die Behörde derjenigen 
Gemeinde, welcher die abgesonderte Gemarkung in polizeilicher Hinsicht zugeteilt ist, sofern 
nicht mit Genehmigung des Bezirksamts dem Verwaltungsorgan der abgesonderten Gemarkung 
z. B. dem Stabhalter oder einem von demselben betrauten Beamten die Ausstellung der Karten 
übertragen ist. Im Falle des § 1 456 der R.-V.-O. erfolgt die Ausstellung und der Umtausch 
der Quittungskarten durch die betreffenden Krankenkassen. 
2. Verpflichtet zur Ausstellung u. s. w. der Quittungskarten ist die Stelle, in deren 
Bezirk der Versicherte bei Stellung des Antrags auf Ausstellung u. s. w. beschäftigt ist. 
Wohnt er nicht an seinem Beschäftigungsorte, so ist auch die Stelle zur Ausgabe der Karte 
verpflichtet, in deren Bezirk er wohnt oder sich aufhält. Findet die Beschäftigung vorüber- 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1911. 97
	        
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