Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

582 ILIV. 
gehend im Auslande, aber in einem Betriebe statt, dessen Sitz im Inlande belegen ist, so ist 
zur Ausgabe der Karte die Stelle verpflichtet, in deren Bezirk der Sitz des Betriebes gelegen 
ist. Zur Ausgabe der Karten für Hausgewerbtreibende, auf welche gemäß § 1229 der R.-V.-O 
die Versicherungspflicht durch Beschluß des Bundesrats erstreckt ist, ist die Stelle verpflichtet, 
in deren Bezirk die Betriebsstätte des Hausgewerbtreibenden gelegen ist. 
Krankenkassen (Ziffer 1 Absatz 1) sind zur Ausgabe von Karten nur für ihre Mitglieder 
verpflichtet. 
Zur Ausgabe der Karten für Personen, welche sich dauernd im Ausland aufhalten und 
dort gemäß 8 1440 Absatz 2 der R.-V.-«O. die Versicherung freiwillig fortsetzen, sind alle 
Ausgabestellen verpflichtet. 
3. Neben diesen Ausgabestellen sind auch die Vorstände der Versicherungsanstalten und 
ihre Überwachungsbeamten zur Ausgabe der Karten befugt. 
Arbeitgeber sind mit Zustimmung der für den Sitz ihres Betriebes zuständigen Ausgabe- 
stelle berechtigt, unter Beachtung der Vorschriften unter Ziffer 7 den Vordruck auf der Vorder- 
seite der Karte auszufüllen und die ausgefüllte Karte der Ausgabestelle zur Stempelung vorzu- 
legen. Die Ausgabestelle hat vor Aufdrückung des Siegels die Richtigkeit der Eintragung 
nachzuprüfen. Die Formulare sind den Arbeitgebern von der Ausgabestelle unentgeltlich 
zu liefern. 
4. Die Formulare der Karten sind in der Bekanntmachung des Bundesrats vom 10. No- 
vember 1911 (Reichsgesetzblatt Seite 937) veröffentlicht (§ 1416 R.-V-O). 
II. Teil. 
Cuittungskarten für #flichtversicherung und Weiterversicherung. 
Gelbes Formular. (A.) 
1. Abschnitt: Ausstellung der ersten Karte. 
5. Die erste Karte wird Personen ausgestellt, die auf Grund des Versicherungszwanges 
(§§ 1226, 1228, 1229 R.-V.-O.) neu in die Versicherung eintreten. Für Personen, welche 
in einer Sonderanstalt (§§ 1 360 bis 1374 R-V-O.), (in Baden Arbeiterpensionskasse für 
die Großherzoglichen Staatseisenbahnen und Salinen) versichert sind, sowie für angemusterte 
Seeleute, die in der Sonderanstalt der See-Berufsgenossenschaft (§§ 1 375 bis 1 380 R.-V.-O.) 
versichert sind, werden Karten nicht ausgestellt. Die Ausstellung der Karten erfolgt, sofern nicht in 
Einzelfällen abweichende Anordnungen ergehen, auf Antrag des Versicherten oder seines Arbeit- 
gebers (88 1 414, 1415 R.-V.-O.). Vor der Ausstellung ist zu prüfen, ob die Person, für 
welche die Karte ausgestellt werden soll, versicherungspflichtig ist. 
Die erste Karte darf auch ausgestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft nachweist, 
daß er in eine bestimmte versicherungspflichtige n nur eintreten kann, wenn er im 
Besitz einer Karte ist.
	        
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