Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

LIV. 595 
los zur Verfügung gestellt werden; Formulare, in denen der Name der Ver- 
sicherungsanstalt vorgedruckt ist, dürfen nicht geliefert werden. Die 
spätere Ergänzung des Vorrats hat die Ausgabestelle bei der Versicherungsanstalt rechtzeitig 
zu beantragen; dabei sind die für Karten von den Beteiligten erhobenen Beträge (Ziffer 34) 
zu verrechnen, wenn die Versicherungsanstalt mit der Ausgabestelle kein anderes Abkommen 
getroffen hat. 
37. Die Ausgabestellen haben über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten oder 
erneuerten Quittungskarten und über die Aufrechnung zwei getrennte Listen (Bücher) zu 
führen, die eine für die Quittungskarten Formular 4 (gelb, Versicherungspflicht) und die 
andere für die Quittungskarten Formular B (grau, Selbstversicherung). 
Bei der Führung dieser Listen sind die Bestimmungen in Ziffer 7 genau zu beachten. 
Jede Liste hat folgende Spalten zu enthalten: 
a. Zu= und Vorname, Geburtsjahr, Geburtsort. 
b. Nummer der ausgestellten Karte. 
. Tag der Ausstellung oder Erneuerung der Karte. 
d. Nummer der umgetauschten Karte, Zahl der Beitragswochen, für welche Marken 
geklebt waren und Lohnklasse dieser, sowie Tag der Behändigung der Aufrechnungs- 
bescheinigung. 
Bemerkungen. Hier ist in der Liste der Selbstversicherten (Formular B, graue Karten) 
die Berufsstellung der Versicherten anzugeben. 
Ei 
Für die Listen wird das folgende Muster empfohlen: 
Liste der ausgestellten Quittungskarten. 
  
Der ausgestellten 
Des Versicherten · Der umgetauschten Karte 
siche Karte getauschten Kart r Bemerkungen. 
- ushändigun 
Nr. Geburts— Tag der Wochenmarken 2 der Beruf der 
pee- und jahr und Nr. susstellung Nr und Lohnklasse HAufrechnungs. Selbstversicherten 
Vorname . oder Er- « äh-« (graue Karten). 
Geburtsort « escheinigung.( 
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