Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

596 LIV. 
Der Eintrag in die Listen geschieht nach der Zeitfolge; ist jedoch eine große Zahl Ver- 
sicherter vorhanden, so sind die mit dem gleichen Buchstaben beginnenden Namen auf besonderen 
Seiten oder Blättern einzutragen. 
Die Listen sind alljährlich abzuschließen. Die neue Liste hat wieder die Einträge mit 
der Nummer 1 zu beginnen. 
Die abgeschlossene Liste für die Karten Formular B (Selbstversicherung) ist am Jahres- 
schluß an die Versicherungsanstalt einzusenden. 
Karlsruhe, den 27. Dezember 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Klenkler. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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