598 LV.
a. Im zweiten Absatz des 8 635 erhält der Schlußsatz die Fassung:
Die Gebühren für Unterschriftsbeglaubigungen, die in § 626 Absatz 1 Buchstabe a und a
angeführten Gebühren, die Abfassungsgebühren, Schreibgebühren und sonstiger Auslagenersatz
bleiben außer Betracht.
b. Im zweiten Absatz des § 640 sind die Worte „des Kostenregisters (8 618)"“ zu
ersetzen durch „des Geschäftstagebuchs (88 581, 618).“
c. Im dritten Absatz desselben Paragraphen sowie im fünften Absatz des § 641 werden
die Worte „auf Rechnung der Amtskasse“ gestrichen.
Artikel III.
Artikel III der Verordnung vom 15. Dezember 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 659) wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
1. Die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften durch die Grundbuchhilfs-
beamten (§ 24 des Grundbuchausführungsgesetzes, § 91 des Kostengesetzes) sind, auch wenn es
sich nicht um Grundbuchsachen handelt, nach den für Justizgefälle geltenden Vorschriften
zu erheben.
2. Die Gebühr für die durch den Hilfsbeamten eines Grundbuchamts erfolgende Abfassung
einer Erklärung, die zur Herbeiführung einer Eintragung oder Löschung im Grundbuch
erforderlich ist (§ 120 des Kostengesetzes), wird, wenn auf Grund der Erklärung bei demselben
Grundbuchamt Kosten anzusetzen sind, mit diesen Kosten erhoben.
Artikel IV.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft.
Karlsruhe, den 30. Dezember 1911.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch.
Dr. Roth.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.