Nr. IV. *
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 4. Februar 1911.
Juhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Erhebung örtlicher
Kirchenstenern in evangelischen Kirchengemeinden betreffend.
Verordnung.
(Vom 1. Februar 1911.)
Die Erhebung örtlicher Kirchensteuern in evangelischen Kirchengemeinden betreffeud.
Zum Vollzug der Artikel II und III Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1910, die
Anderung der beiden Kirchensteuergesetze betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 136)-)
wird im Einverständnis mit dem Evangelischen Oberkirchenrat und im Benehmen mit den
Ministerien des Innern und der Finanzen unsere Verordnung vom 1. Mai 1908, die Er-
hebung örtlicher Kirchensteuern in evangelischen Kirchengemeinden betreffend — Evangelische
Ortskirchensteuer-Verordnung — (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 117), mit Wirkung
vom 1. Januar 1911 wie folgt geändert:
1. Die §§ 2 bis 8 mit der vorausgehenden Abschnittsüberschrift erhalten nachstehende
Fassung:
„II. Feststellung der dem Steuerausschlag zugrunde zu legenden Steuerwerte und Steuersätze.
§ 2.
1. Im Monat März des der Voranschlagsperiode vorangehenden Jahres gibt der Benachrich-
Kirchengemeinderat dem Steuerkommissär Kenntnis von der Notwendigkeit, in dem Kirchspiel tigung des
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örtliche Kirchensteuer für das kommende Jahr (die kommenden Jahre) zu erheben. sers von der
2. Dabei sind dem Steuerkommissär folgende genauen Angaben zu machen: Notwendigkeit,
I. über den Umfang des Kirchspiels; die Gemarkungen, welche ganz oder teilweise zu Susschn.
ihm gehören; Zahl der Einwohner jeder dieser Gemarkungen, sowohl im ganzen feben.
als der Bekenntnis= und der Kirchspielsangehörigen, wobei im Falle des Vorhanden-
*) Der in Arlikel II Ziffer 1 und 1 dieses Gesetzes angeführte § 98 der Gemeinde= und Städteordnung hat infolge der
vom 1. Januar 1911 an gülligen Fassung der Gemeinde= und Städteorduung die Bezeichnung 107 erhalten (vergleiche Ge-
setzes= und Verordnungsblatt 1910 Seite 597).
Gesebzes= und Verordnungsblatt 1911. 11