Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

X. 81 
85. 
1. Den etatmäßig angestellten Beamten der in der Anlage unter O. Z. 15 und 16 auf- 
geführten Gruppen werden bei tadelfreier Führung nach einer Gesamtdienstzeit von 12 Jahren, 
von denen die letzten 5 Jahre in etatmäßiger Anstellung zugebracht sein müssen, als Aus- 
zeichnung silberne Schulterplattschnüre verliehen, die am Dienstrock und an der Joppe auf 
beiden Schultern zu tragen sind. Die Schnüre haben eine Breite von 4 mm und werden 
am oberen Ende durch einen kleinen Nickelknopf mit Lokomotive, an dem unteren, mit der 
Armelnaht abschließenden Ende in einer dreifachen Schleife befestigt. 
2. Nach einer Gesamtdienstzeit von 18 Jahren werden diesen Beamten bei tadelfreier 
Führung silberne Doppelplattschnüre verliehen. 
3. Die Verleihung der Dienstauszeichnungsschnüre erfolgt durch die Generaldirektion der 
Staatseisenbahnen. 
86. 
1. Den Anwärtern für die in der Anlage aufgeführten Beamtenstellungen, welche noch 
nicht eine Stellung bekleiden, für die eine Dienstkleidung vorgeschrieben ist, und dem Personal, 
welches nur aushilfsweise eine derartige Stellung versieht, kann das Tragen der Dienstkleidung 
der betreffenden Beamtengruppe, jedoch ohne die besonderen Gradabzeichen, zur Auflage ge— 
macht oder erlaubt werden. 
2. Beamten und Bediensteten, für welche keine Dienstkleidung vorgesehen ist, sowie dem 
nicht ständig beschäftigten Personal kann aufgegeben werden, bei öffentlichen Dienstverrichtungen 
die ihrer Stellung entsprechende Dienstmütze zu tragen. 
3. Schrankenwärter, welche nicht mit einer Dienstmütze ausgerüstet sind, und Schranken- 
wärterinnen tragen sichtbar um den rechten Oberarm eine gelb-rot-gelbe Armbinde.
	        
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