Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

  
  
  
  
  
  
  
  
X. 83 
Beamten und Bediensteten der Staatseisenbahnen. 
7. 9. 10. II. 12. 3 
kleidung. 
Besondere Ab- 
Beinkleider. Mantel. Mütze. Halsbinde. Hut.] Degen.Keichen und Be- 
merkungen. 
Von schwarzem Von Dunkelblauas Schwarze Hut der DegenWenn Hut und 
Tuch. Im Sommer#grauschwarzem Mäütze in der Binde oderBivil- mit Degen angelegt 
ist das Tragen von Tuch mit 10 emh Form der Schlips und staats= Portepeewerden, ist die 
Beinkleidern aus breitem umlegbaren Militärmützen weiße Wäsche, beamtenwie die schwarze Hose mit 
weißem oder natur- Kragen von wmitschwarzem soweit letztere des be= übrigen karmesinrotem Vor- 
farbigem Wasch. schwarzem Samt Samtstreifen, sichtbar. streffenden Staats= stoß an den Seiten- 
stoff gestattet. auf der Außenseite; karmesinrotem Dienst= beamten. nähten zu tragen. 
auf der Innenseite Vorstoß und ranges. 
von dunkelblauem schwarzlackier- 
Tuch; an den tem Schirm. 
Kragenrändern Badische Ko- 
karmesinroter Vor-karde, über 
stoß; 2 Reihen zu bieser das ge- 
je 6 Stück ver- flügelte Rad 
goldeter glatter mit der Kronc 
nöpfe. in Silber. 
Wie I. Wie 1. Wie 1 Wie I. Wie 1.Wie I. Wie I. 
Wie I. Wie I. Wie l. Wie l. — — 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.