Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

92 XI. 
1. Im § 3 Absatz 5 werden in Satz 1 die Worte „§ 136 der Rechtspolizeiordnung"“ 
ersetzt durch die Worte „§ 186 der Rechtspolizeiordnung“; ebenso im Satz 2 die Worte „§ 36 
der Rechtspolizeiordnung“ durch die Worte „88 38, 39 der Rechtspolizeiordnung“. 
2. Im § 11 werden im Absatz 2 Satz 1 die Worte „nach Muster 1“ gestrichen. 
Der Absatz 4 erhält folgende Fassung: 
„4. Sobald ein Steuerbetrag eingegangen ist, übersendet die Bezirksfinanzbehörde dem 
Notariat einen Auszug aus dem Einnahmebuch, der vom Dienstvorstand oder von 
seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist." 
3. Der § 18 erhält folgende Fassung: 
„Die vom Notariat nach § 42 Absatz 4 des Gesetzes erkannten Ordnungsstrafen 
sowie die vom Steuerpflichtigen gemäß § 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 2 des Gesetzes 
zu tragenden Kosten sind nach den für die Justizgefälle geltenden Vorschriften zu erheben.“ 
4. Der § 19 wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 14. Februar 1912. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Fell. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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