XV. 101
für den Eichamtsbezirk Freiburg: in Breisach (2 D), Emmendingen (2 1),
Lörrach (2 B), Müllheim (2 C) und Waldkirch (2 E);
für den Eichamtsbezirk Donaueschingen: in Bonndorf (3 A) und Villingen (3 B);
für den Eichamtsbezirk Offenburg: in Bühl (4 D), Kehl (4 C) und Lahr (4 A);
für den Eichamtsbezirk Karlsruhe: in Bruchsal (5 H), Durlach (5 G), Pforz-
heim (5 E) und Rastatt (5 D);
für den Eichamtsbezirke Mannheim: in Heidelberg (6 E) und Schwetzingen (6 D);
für den Eichamtsbezirk Mosbach: in Tauberbischofsheim (7 A) und Wertheim (7 B).
Die in Klammer beigefügte Zahl bezeichnet die von der Abfertigungsstelle im Aussichts-
bezirk geführte Ordnungszahl.
Ferner können Abfertigungsstellen der Staats-Eichämter errichtet werden in Fabriken,
welche Meßgeräte herstellen, und in Gaswerken.
83.
Sämtliche Staats-Eichämter haben die Befugnis zur Neu= und Nacheichung von Längen-
maßen (mit Ausschluß der Präzisionslängenmaße), Dickenmaßen, Flüssigkeitsmaßen, Meßwerk-
Gewichten (einschließlich der Präzisionsgewichte), Wagen für alle Belastungen (einschließlich der
Präzisionswagen) und Herbstgefäßen, sowie zur Beglaubigung von Fischversandgefäßen für den
Eisenbahnverkehr.
Die Staats-Eichämter Freiburg, Karlsruhe und Mannheim sind auch zur Eichung von
Gasmessern befugt; ferner ist das Staats-Eichamt Mannheim zur Neu= und Nacheichung von
Getreideprobern und das Staats-Eichamt Karlsruhe zur Neu= und Nacheichung von Prä-
zisionslängenmaßen und zur Eichung von Aräometern zuständig.
An den öffentlichen Abfertigungsstellen der Staats-Eichämter wird die Neu= und Nach-
eichung von Fässern, Gewichten (mit Ausschluß der Präzisionsgewichte), Wagen für eine größte
zulässige Last von 500 kg (mit Ausschluß der Präzisionswagen) und von Herbstgefäßen, sowie
die Beglanbigung von Fischversandgefäßen für den Eisenbahnverkehr vorgenommen.
84.
Die Aufsicht über das gesamte Eichwesen führt das Obereichungsamt. Das Obereichungs-
amt ist dem Ministerium des Innern untergeordnet und hat seinen Sitz in Karlsruhe.
Es wird mit einem Vorstand und den weiter erforderlichen Beamten besetzt. Nach Bedarf
können dem Obereichungsamt technische Berater beigegeben werden.
Das Ministerium des Innern ist befugt, das Obereichungsamt zu ermächtigen, die Tätig-
keit der Eichämter selbst zu übernehmen.
§ 5.
Das Ministerium des Innern kann Gemeinden, welche bis zum 1. April 1912 eigene
Eichämter besitzen, deren Beibehaltung in widerruflicher Weise gestatten.
20.