108 XV.
gebracht, so sind für jede einzelne Bezeichnung 10 34 zu berechnen. Die Aufbringung der
Inhalts- oder Gewichtsangabe auf Fässern erfolgt auch bei der Nacheichung gebührenfrei.
8 24.
Werden Nacheichungen oder Nachprüfungen ohne Stempelung außerhalb der Amtsstelle
vorgenommen, so sind Zuschläge zu den Gebühren zu entrichten und zwar in Höhe von 20/
der für die Neueichung geltenden Gebühren. Als Zuschlag ist mindestens der Betrag von
5 4 für jeden beanspruchten Beamten, für jeden angefangenen Tag und, wenn ein Beamter
von mehreren Antragstellern beansprucht wird, auch von jedem einzelnen Antragsteller zu
entrichten.
8 26.
Kann außerhalb der Amtsstelle eine Nacheichung oder Nachprüfung ohne Stempelung
von dem in Anspruch genommenen Eichbeamten nicht ausgeführt werden, weil der vorgelegte
Gegenstand sich schon bei der äußerlichen Besichtigung als unzulässig erweist oder die in der
Eichordnung vorgeschriebenen Vorbereitungen (Herrichtung und Reinigung des Meßgerätes,
Bereitstellung von Eichmitteln und Arbeitshilfe) verabsäumt sind oder dem Beteiligten sonst
ein Verschulden zur Last fällt, so werden die Gebühren für Prüfung ohne Stempelung sowie
Zuschläge nach Maßgabe des § 24 in Ansatz gebracht. Handelt es sich um mehrere Gegen-
stände, so sind Gebühren und Zuschläge nur für denjenigen Gegenstand zu berechnen, für
welchen die höchsten Gebühren festgesetzt sind. Mindestens sind 5 zu berechnen.
g 26.
Bei allen außerhalb der Amtsstelle stattfindenden Nacheichungen oder Nachprüfungen ohne
Stempelung sowie in den Fällen des § 25 tragen die Gebührenpflichtigen die aus der Hin-
und Rückbeförderung der Normale und Prüfungsmittel entstehenden Kosten.
Auch tragen sie die Fuhrkosten für die Hin= und Rückreise der Eichbeamten auf dem
Land= und Wasserwege, wenn der Prüfungsort von der Amtsstelle oder von der für die Reise
in Betracht kommenden nächsten Eisenbahnharte= oder Schiffsanlegestelle mindestens 2 km
entfernt ist.
Für die Nacheichung der Präzisionswagen und Präzisionsgewichte sowie für die Nach-
prüfung ohne Stempelung in den Apotheken, Handapotheken der Ärzte und Hausapotheken der
Krankenanstalten, sofern in ihnen ein öffentlicher Verkehr stattfindet, werden diese Kosten sowie
der Zuschlag gemäß § 24 Satz 2 nicht berechnet.
§27.
Die Gebühren für die Eichung und Nacheichung der Herbstgefäße (8§ 12 ff.) betragen
30 J, wenn die Zahl der Unterabteilungen, in welche das Maß eingeteilt ist, nicht mehr als
fünf beträgt, für Maße mit sechs bis zehn Unterabteilungen 45 , für solche mit mehr als
zehn Unterabteilungen 60 # Für die Prüfung ohne Stempelung werden die Gebühren zur
Hälfte erhoben.