XV. 109
g 28.
An Gebühren für die Beglaubigung von Fischversandgefäßen für den Eisenbahnverkehr
sind zu erheben:
für jede Raumgehaltsermittllgg 0,40 4
für jede Raumgehaltsangabe und Stempelilng . ... 0,30 „
für jedes undicht befundene Geffzzszszs= . ... 0,20 „
8 29.
Als Amtsstellen gelten die Eichräume der Staats-Eichämter, die Abfertigungsstellen der
Staats-Eichämter sowie die Räume, welche bei den regelmäßigen Rundreisen der staatlichen
Eichbeamten zum Zwecke der Nacheichung von den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden,
für Fässer und Herbstgefäße außerdem auch die Eichräume der Gemeinde-Faßeichämter, für
Trockenhohlmaße die Eichräume der für diese Meßgeräte errichteten Gemeinde-Eichämter.
8 30.
Die Summe der berechneten Gebühren und Zuschläge ist nach oben auf volle 5 & auf-
zurunden.
– 31.
Die Eichgebühren, Nacheichungsgebühren und Gebühren für Prüfung ohne Stempelung
werden von den Staats= und Gemeinde-Eichämtern gemäß der Eichgebührenordnung und der
gegenwärtigen Verordnung angesetzt. über Einwendungen gegen den Gebührenansatz entscheidet
das Obereichungsamt.
8 32.
Die Gebühren sind in der Regel alsbald nach Vornahme der gebührenpflichtigen Handlung
an die Staats- und Gemeinde-Eichämter zu entrichten.
Von dem sofortigen Einzug der Gebühren durch die Eichämter kann insbesondere abgesehen
werden bei Gewerbetreibenden, welche Eichungen in größerem Umfange vornehmen lassen, sowie
bei den Eichungen und Nacheichungen außerhalb der Amtsstelle. In diesen Fällen sind die
Gebühren für die Inanspruchnahme der staatlichen Eichbeamten nach Empfang der Rechnung
über die erwachsenen Gebühren an die Amtskasse am Sitze des Staats-Eichamts zu entrichten.
Soweit hiernach die Gebühren sofort zu entrichten sind, werden die zur Eichung, Nach-
eichung oder Prüfung ohne Stempelung vorgelegten Gegenstände erst nach Bezahlung der von
dem Eichamt angesetzten Gebühren ausgehändigt.
6. Polizeiliche Aussicht auf Maß und Gewicht.
33.
Die Gemeinden haben die durch die polizeiliche Aufsicht auf Maß und Gewicht ent-
stehenden Kosten zu tragen (§ 65 der Gemeinde= und Städteordnung). Nähere Bestimmungen
über den Vollzug dieser Aufsicht bleiben vorbehalten.