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§ 5 (zu § 136 der AB).
(1.) Soll ein ausländisches Kraftfahrzeug, das nur zur Ausbesserung in einer inländischen
Gewerbsanstalt oder zur Schaustellung auf einer inländischen öffentlichen Ausstellung eingeht,
unter Benützung seiner eigenen Triebkraft nach dem Ausbesserungs= oder Ausstellungsort und
von da zurückgefahren werden, ohne daß eine Stempelabgabe erhoben wird, so hat der Führer
des Kraftfahrzeugs bei der nächsten zur polizeilichen Kennzeichnung zuständigen Amtsstelle
einen Zollvormerkschein zu erwirken und die Stempelabgabe für den in Betracht kommenden
Zeitraum sicherzustellen. Während der Fahrt hat der Führer des Kraftfahrzeugs den Vor-
merkschein mit sich zu führen und den Polizei-, Steuer= und Zollbeamten auf Verlangen
vorzuzeigen. Bei der Erledigung der Vormerkung hat der Führer des Kraftfahrzeugs der
Zollstelle eine Bescheinigung der Gewerbsanstalt oder Ausstellung über die Zeit der Aufnahme
und Abgabe des Kraftfahrzeugs und bei Einbringung des Kraftfahrzeugs zur Ausbesserung
eine Bescheinigung der Gewerbsanstalt über die Art der Ausbesserung vorzulegen. Ergeben
sich bei der Prüfung des Kraftfahrzeugs und des Vormerkscheins sowie der Bescheinigung keine
Anstände, so wird die Sicherheit freigegeben.
(2.) Ist ein ausländisches Kraftfahrzeug, für das eine Steuerkarte nach Tarifnummer 80
gelöst war, während seines Aufenthaltes im Inland zur Ausbesserung in eine inländische
Gewerbsanstalt verbracht oder in einer inländischen Ausstellung zur Schau gestellt worden, so
wird die Zeit, während der sich das Fahrzeug in der Anstalt oder Ausstellung befindet, in
die Tage des inländischen Aufenthalts nicht eingerechnet, wenn der Inhaber gleich nach der
Einlieferung des Fahrzeugs in die Anstalt oder Ausstellung und später vor dem Rückempfang
der Zollstelle oder Steuereinnehmerei am Sitze der Gewerbsanstalt oder Ausstellung die Steuer-
karte und eine Bestätigung der Gewerbsanstalt oder Ausstellung über die Aufnahme und eine
solche über die Abgabe des Fahrzeugs vorlegt und sich darnach die Karte richtig stellen läßt.
§ 6 (zu § 144 der A).
Die Gerichtsschreiber der Registergerichte haben dem zuständigen Hauptsteueramt auf
Schluß des Kalenderjahres
a. von jeder in Abteilung B des Handelsregisters erfolgten Eintragung einer neuen
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und Gesellschaft mit beschränkter
Haftung unter Angabe des Sitzes der Gesellschaft und, wenn tunlich, auch des Zeit-
punktes, mit dem das Gesellschaftsjahr der Gesellschaft beginnt,
b. von jeder Anderung der eingetragenen Firma, des Sitzes oder des Geschäftsjahres der
Gesellschaft,
. von jedem Erlöschen einer solchen Gesellschaftsfirma
für das abgelaufene Jahr Mitteilung zu machen.
§ 7 (zu § 152 der AB).
Die in Tarifnummer 11 bezeichnete Abgabe wird bis auf weiteres im Wege der Bar-
zahlung erhoben. Die Behörden und Beamten haben nach näherer Weisung der Zoll= und