Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XVI. 115 
§ 5 (zu § 136 der AB). 
(1.) Soll ein ausländisches Kraftfahrzeug, das nur zur Ausbesserung in einer inländischen 
Gewerbsanstalt oder zur Schaustellung auf einer inländischen öffentlichen Ausstellung eingeht, 
unter Benützung seiner eigenen Triebkraft nach dem Ausbesserungs= oder Ausstellungsort und 
von da zurückgefahren werden, ohne daß eine Stempelabgabe erhoben wird, so hat der Führer 
des Kraftfahrzeugs bei der nächsten zur polizeilichen Kennzeichnung zuständigen Amtsstelle 
einen Zollvormerkschein zu erwirken und die Stempelabgabe für den in Betracht kommenden 
Zeitraum sicherzustellen. Während der Fahrt hat der Führer des Kraftfahrzeugs den Vor- 
merkschein mit sich zu führen und den Polizei-, Steuer= und Zollbeamten auf Verlangen 
vorzuzeigen. Bei der Erledigung der Vormerkung hat der Führer des Kraftfahrzeugs der 
Zollstelle eine Bescheinigung der Gewerbsanstalt oder Ausstellung über die Zeit der Aufnahme 
und Abgabe des Kraftfahrzeugs und bei Einbringung des Kraftfahrzeugs zur Ausbesserung 
eine Bescheinigung der Gewerbsanstalt über die Art der Ausbesserung vorzulegen. Ergeben 
sich bei der Prüfung des Kraftfahrzeugs und des Vormerkscheins sowie der Bescheinigung keine 
Anstände, so wird die Sicherheit freigegeben. 
(2.) Ist ein ausländisches Kraftfahrzeug, für das eine Steuerkarte nach Tarifnummer 80 
gelöst war, während seines Aufenthaltes im Inland zur Ausbesserung in eine inländische 
Gewerbsanstalt verbracht oder in einer inländischen Ausstellung zur Schau gestellt worden, so 
wird die Zeit, während der sich das Fahrzeug in der Anstalt oder Ausstellung befindet, in 
die Tage des inländischen Aufenthalts nicht eingerechnet, wenn der Inhaber gleich nach der 
Einlieferung des Fahrzeugs in die Anstalt oder Ausstellung und später vor dem Rückempfang 
der Zollstelle oder Steuereinnehmerei am Sitze der Gewerbsanstalt oder Ausstellung die Steuer- 
karte und eine Bestätigung der Gewerbsanstalt oder Ausstellung über die Aufnahme und eine 
solche über die Abgabe des Fahrzeugs vorlegt und sich darnach die Karte richtig stellen läßt. 
§ 6 (zu § 144 der A). 
Die Gerichtsschreiber der Registergerichte haben dem zuständigen Hauptsteueramt auf 
Schluß des Kalenderjahres 
a. von jeder in Abteilung B des Handelsregisters erfolgten Eintragung einer neuen 
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung unter Angabe des Sitzes der Gesellschaft und, wenn tunlich, auch des Zeit- 
punktes, mit dem das Gesellschaftsjahr der Gesellschaft beginnt, 
b. von jeder Anderung der eingetragenen Firma, des Sitzes oder des Geschäftsjahres der 
Gesellschaft, 
. von jedem Erlöschen einer solchen Gesellschaftsfirma 
für das abgelaufene Jahr Mitteilung zu machen. 
§ 7 (zu § 152 der AB). 
Die in Tarifnummer 11 bezeichnete Abgabe wird bis auf weiteres im Wege der Bar- 
zahlung erhoben. Die Behörden und Beamten haben nach näherer Weisung der Zoll= und
	        
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